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Blog-Elemente Library — Lipinski (Wollring 4008 Base)

April 20, 2026

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski

Das Wichtigste in Kürze 

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Handlungsoptionen im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann jeder Bürger einlegen, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt sieht. Sie ist das zentrale Instrument des Grundrechtsschutzes und erfordert eine sorgfältig begründete Beschwerdeschrift, die den Anforderungen des § 23 BVerfGG entspricht. Dr. Lipinski prüft für Sie Zulässigkeit und Begründetheit.

Die Wahlprüfungsbeschwerde (§ 48 BVerfGG)

Die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 48 BVerfGG ermöglicht es, die Gültigkeit einer Wahl zum Deutschen Bundestag vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Sie setzt einen vorherigen Einspruch beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestages voraus und muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt werden.

Um einen erfolgreichen Sanierungsvergleich zu erzielen, muss ein Sanierungskonzept erstellt werden. Diese Methode bietet den Vorteil, dass der Vergleich von den teilnehmenden Gläubigern nicht angefochten werden kann und dass keine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.

Das Organstreitverfahren (Art. 93 GG)

Das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG klärt Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen oder anderen Beteiligten, denen das Grundgesetz eigene Rechte einräumt. Es dient der Wahrung der Verfassungsordnung im innerstaatlichen Bereich und erfordert die genaue Darlegung einer Rechtsverletzung aus dem Grundgesetz.

Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)

Die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ermöglicht die Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz – unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.

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Klärendes Erstgespräch vereinbaren

Vereinbaren Sie ein klärendes Erstgespräch mit Dr. Uwe Lipinski, um die vorteilhafte Sanierung Ihrer Apotheke einzuleiten.

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Verlust des Arbeitsplatzes

Sobald während eines Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter eingeschaltet wird, wird diesem für den Zeitraum des Verfahrens die wirtschaftliche Verfügungsgewalt der Apotheke zugesprochen. Als Apothekenleiter birgt das die Gefahr, die Leitung nicht mehr wahrnehmen zu können. Genau dazu ist er jedoch verpflichtet. Deshalb schließt das Gesundheitsamt in der Regel binnen weniger Tage die Apotheke und vollzieht die unmittelbare Schließung nach § 1 Abs. 2 ApoG. Die Folge: Sofortige Betriebsschließung in der Folge durch Insolvenz. 

Durch eine professionell begleitende Sanierung (z.B. in Eigenverwaltung), die Dr. Lipinski bereits in zahlreichen Verfahren durchgeführt hat, kann dies vermieden werden.

Klärende Erstberatung anfordern

Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder über unsere Telefonnummer: 0800 5893424570

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Klärende Erstberatung anfordern

Kontaktieren Sie Dr. Lipinski für eine klärende Erstberatung zu Ihrer verfassungsrechtlichen Fragestellung – direkt und ohne Umwege.

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Das Wichtigste in Kürze 

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Ein Erfolgsbeispiel aus der Praxis

Die Ausgangslage


Durch den knappen Ausgang der Bundestagswahl 2025 wurde eine Wahlprüfungsbeschwerde relevant, die das Scheitern einer kleineren Partei an der Fünf-Prozent-Hürde anzweifelte.

Bevor die Zusammenarbeit mit Dr. Lipinski zustande kam, waren die Lager fast komplett leer und brachten den Apotheker in große Bedrängnis.

Ohne spezialisierte verfassungsrechtliche Vertretung besteht die Gefahr, dass Beschwerden wegen formaler Mängel als unzulässig abgewiesen werden – trotz potentiell erfolgversprechender materieller Begründung.

Was Dr. Lipinski bewirkt hat


Nachdem alle relevanten Unterlagen geprüft waren, wurde zunächst die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde rechtssicher festgestellt.

Im nächsten Schritt wurde die Beschwerdeschrift gemäß § 48 BVerfGG fristgerecht eingereicht und die formalen Anforderungen vollständig erfüllt.

Die Beschwerde wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung angenommen.

Auch wenn die verfassungsrechtliche Lage komplex war, konnte die Wahlprüfungsbeschwerde erfolgreich geführt werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die verfassungsrechtlichen Bedenken in Teilen und gab wichtige Hinweise für zukünftige Wahlen.

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Vergleich: Verfassungsbeschwerde vs. Einstweilige Anordnung


Das Verfassungsbeschwerde und die Regelinsolvenz sind zwei unterschiedliche Verfahren zur Abwehr einer Insolvenz bzw. drohender Insolvenz für Unternehmen. Der Hauptunterschied zwischen beiden Verfahren liegt in der Verfahrensführung und dem Ziel des Verfahrens.

Verfassungsbeschwerde

  • Kommt zum Einsatz, wenn ein Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist, aber noch eine realistische Chance besteht, dass die finanziellen Probleme bewältigt werden können.
  • Ziel: Zeit und Schutz vor Gläubigern, um in dieser Zeit eine Sanierung, Restrukturierung oder eine Fortführung des Unternehmens zu erreichen.
  • Kontrolle bleibt bei der Geschäftsführung (Sanierung in Eigenverwaltung).
  • Der Sachwalter besitzt keine Befugnis über Vermögenswerte oder Verträge des Unternehmens und wird lediglich vom Gericht gestellt, um dem Unternehmen bei der Umstrukturierung zu helfen und das Verfahren zu überwachen.
  • Gläubiger haben hier nur begrenzte Möglichkeiten, ihre Forderungen durchzusetzen und müssen warten, bis das Unternehmen das Verfahren erfolgreich abschließt oder in die Regelinsolvenz übergeht, bevor sie eine Befriedigung ihrer Forderungen erhalten können.

Einstweilige Anordnung

  • Kommt zum Einsatz, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist und keine realistische Chance auf eine Sanierung oder Fortführung der Geschäfte besteht.
  • Ziel: Vermögenswerte bestmöglich zu verwerten und die Gläubiger mit den Erlösen weitestgehend zu befriedigen.
  • Ein externer Insolvenzverwalter erhält die Kontrolle und weitreichende Befugnisse über das Unternehmen
  • Der vom Gericht gestellte Insolvenzverwalter soll dafür sorgen, dass die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens auf faire und gerechte Weise unter den Gläubigern verteilt werden.
  • Gläubiger haben hier ein hohes Maß an Beteiligungsmöglichkeiten und können erwarten, dass ihre Forderungen bedient werden. Sie können Forderungen gegen das Unternehmen stellen und an der Gläubigerversammlung teilnehmen, um über die Verteilung der Mittel mitzuentscheiden.

Verfassungsbeschwerde fristgerecht einreichen

Verpassen Sie nicht Ihre Chance, sich frühzeitig auf dem Markt in China zu etablieren und maßgeblich den Wettstreit zu dominieren, indem Sie Ihr Unternehmen mit den Dr. Lipinski und seinem Team erfolgreich gründen und maximale Ergebnisse erzielen.

  • Erfolgreich Ihre Firma in China gründen
  • Alle Anforderungen des § 48 BVerfGG erfüllen
  • Begleitung durch erfahrenen Fachanwalt


Über den Autor

Dr. Uwe Lipinski

Dr. Uwe Lipinski ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht. Seit vielen Jahren begleitet er komplexe Verfahren, in denen Bürgerinitiativen, Kommunen und öffentliche Institutionen aufeinandertreffen. Seine Expertise liegt in der Analyse rechtlicher, demokratischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge – stets mit dem Ziel, Grundrechte zu schützen und faire Entscheidungsprozesse zu fördern.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in München und seiner Promotion zum Thema Demokratische Teilhabe und kommunale Selbstverwaltung arbeitete Dr. Lipinski zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl für Öffentliches Recht. Heute vertritt er Mandanten bundesweit in verfassungsrechtlich relevanten Verfahren und veröffentlicht regelmäßig juristische Fachbeiträge.

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