Der Nachteilsausgleich gleicht prüfungsbezogene Nachteile aus, die Prüfungskandidatinnen und Kandidaten mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder Teilleistungsstörung im Vergleich zu Mitprüflingen haben. Rechtsgrundlagen sind Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, § 2 BGG, §§ 13, 16 HRG, § 65 BBiG sowie die jeweiligen Schul- und Hochschulgesetze der Länder. Wird die Klausur ohne genehmigten Ausgleich geschrieben, gilt das Ergebnis als unter regulären Bedingungen erbracht. Eine Korrektur über die Prüfungsanfechtung ist möglich, aber prozessual deutlich aufwendiger als ein rechtzeitiger Antrag mit ordnungsgemäßer Begründung.
Der Nachteilsausgleich ist verfassungsrechtlich verankert und entscheidet in vielen Bildungs- und Berufsverläufen über die abschließende Note. Wer Legasthenie, eine chronische Erkrankung, ADHS oder eine körperliche Behinderung hat, schreibt unter Standardbedingungen eine andere Prüfung als seine Mitprüflinge. Wer den Antrag zu spät stellt, beim falschen Adressaten einreicht oder ihn unzureichend belegt, riskiert mehr als eine schlechte Note: Approbation, Master-Bewerbung, Versetzung oder die berufliche Qualifikation hängen am Ergebnis dieser Klausur.
Was ohne Nachteilsausgleich verloren geht
Eine Prüfung, die ohne genehmigten Nachteilsausgleich geschrieben wurde, ist juristisch fast immer eine reguläre Prüfung. Das Ergebnis bleibt in der Welt, die Note geht in den Durchschnitt ein und die Wiederholbarkeit richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung. Im Staatsexamen entscheidet die Note über Approbation, Referendariatsplatz und Berufseinstieg, im Hochschulbereich über Master-Bewerbungen und Stipendien, im schulischen Bereich über Versetzung und NC-Zugang, im dualen System über die Übernahme nach der Berufsausbildung.
Wer die Klausur ohne Ausgleich schreibt und das Ergebnis nachträglich korrigieren will, ist auf die Prüfungsanfechtung angewiesen. Diese setzt voraus, dass der Verfahrensfehler vor Prüfungsbeginn gerügt oder die Ablehnung des Nachteilsausgleichs zuvor mit Widerspruch angegriffen wurde. Beides versäumt zu haben, schließt die Anfechtung in der Regel aus.
Wer Anspruch hat, und woran er sich rechtlich festmacht
Anspruchsberechtigt ist, wer eine Behinderung im Sinne des § 2 BGG, eine chronische Erkrankung oder eine Teilleistungsstörung wie Legasthenie, Dyskalkulie oder ADHS hat und dadurch in der Prüfungssituation einen Nachteil erleidet, der nicht die abgeprüften Kompetenzen selbst betrifft. Der Ausgleich passt die äußere Form der Prüfung an, niemals den Prüfungsmaßstab.
§ 2 Abs. 1 BGG, Behinderung
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Volltext bei gesetze-im-internet.de →Im Hochschulbereich verpflichten §§ 13 und 16 HRG die Hochschulen, Prüfungen so zu gestalten, dass Studierende mit Behinderung nicht benachteiligt werden. In der Berufsausbildung greift § 65 BBiG. Im schulischen Bereich folgen die Anspruchsgrundlagen aus den Schulgesetzen und Verordnungen der Länder.
Welche Maßnahmen typisch gewährt werden
Die Maßnahmen werden im Einzelfall an die Beeinträchtigung angepasst. Die folgenden Formate begegnen in der Verwaltungspraxis besonders häufig.
Welche Maßnahme angemessen ist, entscheidet das Prüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird der Antrag pauschal abgelehnt oder eine unzureichende Maßnahme angeboten, ist der Bescheid regelmäßig angreifbar.
Wenn ohne Nachteilsausgleich geprüft wurde: Anfechtung der Prüfung
Ist die Klausur ohne genehmigten Ausgleich geschrieben, gilt sie zunächst als regulär abgelegt. Eine nachträgliche Korrektur über die Prüfungsanfechtung ist an enge Voraussetzungen geknüpft, die schon am Prüfungstag entschieden werden.
Prüfungsantritt ohne schriftliche Rüge: Wer die Klausur trotz fehlendem Ausgleich antritt und nicht spätestens vor Beginn schriftlich rügt, dass die Prüfungsbedingungen rechtswidrig sind, gibt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Verfahrensrügen auf. Der Antritt gilt als konkludenter Verzicht.
Bestandskräftiger Ablehnungsbescheid: Wurde der Antrag auf Nachteilsausgleich abgelehnt und die Monatsfrist des § 70 VwGO ohne Widerspruch verstrichen, sperrt der bestandskräftige Bescheid die spätere Anfechtung des Prüfungsergebnisses regelmäßig.
Fehlende Dokumentation der Beeinträchtigung am Prüfungstag: Akute gesundheitliche Verschlechterungen müssen am Tag der Prüfung amtsärztlich oder fachärztlich festgehalten werden. Eine erst Tage später ausgestellte Bescheinigung trägt die Anfechtung in der Regel nicht.
Erst nachträglich erkannte Beeinträchtigung: Wird die Diagnose erst nach der Prüfung gestellt, muss zusätzlich der Nachweis geführt werden, dass die Beeinträchtigung bereits zum Prüfungszeitpunkt vorlag und das Leistungsbild verzerrt hat.
Praktisch heißt das: Wer absehen kann, dass der Ausgleich nicht rechtzeitig kommt, sollte vor Prüfungsbeginn schriftlich erklären, dass die Prüfung unter Vorbehalt abgelegt wird. Diese formale Rüge ist der zentrale prozessuale Anker für die spätere Anfechtung.
Frist und Eilrechtsschutz vor der Klausur
Wird der Antrag abgelehnt, beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO. Wer sie verstreichen lässt, verliert den Rechtsweg. Steht der Prüfungstermin unmittelbar bevor, bleibt nur der einstweilige Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht.
§ 80 Abs. 5 VwGO, Eilrechtsschutz
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.
Volltext bei gesetze-im-internet.de →In Nachteilsausgleichs-Fällen ist häufig der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO einschlägig. Wer den Eilantrag erst eine Woche vor der Klausur stellt, riskiert die Ablehnung aus prozessualen Gründen, weil das Gericht keine Zeit für die Sachaufklärung hat. Eine fundierte bildungsrechtliche Beratung sollte deshalb spätestens drei bis vier Wochen vor dem Prüfungstermin eingeholt werden.
Häufige Fragen
Reicht es, wenn ich den Nachteilsausgleich nach der Prüfung beantrage, sobald die Note vorliegt?
Regelmäßig nicht. Der Ausgleich wirkt prospektiv, also für künftige Prüfungen. Eine bereits geschriebene Klausur lässt sich nur über die Prüfungsanfechtung korrigieren, und auch das nur, wenn vor Prüfungsbeginn ein schriftlicher Vorbehalt erklärt wurde oder eine zuvor erfolgte Ablehnung ordnungsgemäß angegriffen wurde.
Was gilt bei Staatsexamen, IHK-Prüfung oder Approbation?
Auch dort gilt der verfassungsrechtliche Anspruch, allerdings nach den jeweiligen Spezialvorschriften: Justizprüfungsordnungen der Länder, Approbationsordnungen, § 65 BBiG für IHK-Prüfungen. Wer den Antrag beim falschen Adressaten einreicht, riskiert die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit und damit den Verlust des Prüfungstermins.
Können Eltern für minderjährige Schüler den Antrag stellen?
Ja, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag. Bei volljährigen Prüflingen ist der Antrag selbst zu stellen. Die anwaltliche Begleitung beim Nachteilsausgleich klärt vorab, wer in der konkreten Konstellation befugt ist.
Fazit: Frühzeitig stellen, Frist sichern, Anfechtung als Plan B
Der Nachteilsausgleich ist verfassungsrechtlich geboten, scheitert in der Praxis aber selten an der Rechtslage und häufig an Verfahrensfehlern: zu späte Antragstellung, falscher Adressat, unzureichende ärztliche Stellungnahme, versäumte Widerspruchsfrist oder Prüfungsantritt ohne schriftlichen Vorbehalt.
Wer absehen kann, dass der Antrag nicht rechtzeitig beschieden wird, sollte den Eilrechtsschutz vorbereiten und vor Prüfungsbeginn schriftlich Vorbehalt erklären. Die Prüfungsanfechtung bleibt Plan B, sie gelingt nur, wenn die prozessualen Anker am Prüfungstag gesetzt wurden.
Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich wurde abgelehnt oder die Prüfung steht unmittelbar bevor? Vereinbaren Sie einen Termin zur Einschätzung der Erfolgsaussichten und der Fristenlage.
Sie wollen vorab klären, ob nach einer ohne Ausgleich geschriebenen Klausur eine Anfechtung in Betracht kommt?
Rechtsquellen zur Einordnung
- Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Diskriminierungsverbot wegen Behinderung, gesetze-im-internet.de
- § 2 BGG, Behinderungsbegriff im Bundesrecht, gesetze-im-internet.de
- § 4 BGG, Barrierefreiheit, gesetze-im-internet.de
- § 13 HRG, Prüfungen im Hochschulbereich, gesetze-im-internet.de
- § 16 HRG, Studierende mit Behinderung an Hochschulen, gesetze-im-internet.de
- § 65 BBiG, Nachteilsausgleich in der Berufsausbildung, gesetze-im-internet.de
- § 70 VwGO, Widerspruchsfrist, gesetze-im-internet.de
- § 80 Abs. 5 VwGO, Eilrechtsschutz, gesetze-im-internet.de


