Bildungsrecht

Nachteilsausgleich in Prüfungen: Wenn die Klausur ohne Genehmigung kaum noch korrigierbar ist

Mai 5, 2026

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski

Prüfungsrecht

Nachteilsausgleich in Prüfungen: Wenn die Klausur ohne Genehmigung kaum noch korrigierbar ist

Eine Klausur, die ohne genehmigten Nachteilsausgleich geschrieben wurde, lässt sich nicht einfach mit besserer Note umtauschen. Wer den Antrag zu spät stellt oder fehlerhaft begründet, verliert nicht nur die Klausur, sondern oft auch die berufliche Qualifikation.

Dr. Uwe Lipinski
Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prüfungsrecht
4. Mai 2026 Dr. Uwe Lipinski Lesezeit: 8 Min.
Kurz eingeordnet

Der Nachteilsausgleich gleicht prüfungsbezogene Nachteile aus, die Prüfungskandidatinnen und Kandidaten mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder Teilleistungsstörung im Vergleich zu Mitprüflingen haben. Rechtsgrundlagen sind Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, § 2 BGG, §§ 13, 16 HRG, § 65 BBiG sowie die jeweiligen Schul- und Hochschulgesetze der Länder. Wird die Klausur ohne genehmigten Ausgleich geschrieben, gilt das Ergebnis als unter regulären Bedingungen erbracht. Eine Korrektur über die Prüfungsanfechtung ist möglich, aber prozessual deutlich aufwendiger als ein rechtzeitiger Antrag mit ordnungsgemäßer Begründung.

Der Nachteilsausgleich ist verfassungsrechtlich verankert und entscheidet in vielen Bildungs- und Berufsverläufen über die abschließende Note. Wer Legasthenie, eine chronische Erkrankung, ADHS oder eine körperliche Behinderung hat, schreibt unter Standardbedingungen eine andere Prüfung als seine Mitprüflinge. Wer den Antrag zu spät stellt, beim falschen Adressaten einreicht oder ihn unzureichend belegt, riskiert mehr als eine schlechte Note: Approbation, Master-Bewerbung, Versetzung oder die berufliche Qualifikation hängen am Ergebnis dieser Klausur.

01

Was ohne Nachteilsausgleich verloren geht

Eine Prüfung, die ohne genehmigten Nachteilsausgleich geschrieben wurde, ist juristisch fast immer eine reguläre Prüfung. Das Ergebnis bleibt in der Welt, die Note geht in den Durchschnitt ein und die Wiederholbarkeit richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung. Im Staatsexamen entscheidet die Note über Approbation, Referendariatsplatz und Berufseinstieg, im Hochschulbereich über Master-Bewerbungen und Stipendien, im schulischen Bereich über Versetzung und NC-Zugang, im dualen System über die Übernahme nach der Berufsausbildung.

Wer die Klausur ohne Ausgleich schreibt und das Ergebnis nachträglich korrigieren will, ist auf die Prüfungsanfechtung angewiesen. Diese setzt voraus, dass der Verfahrensfehler vor Prüfungsbeginn gerügt oder die Ablehnung des Nachteilsausgleichs zuvor mit Widerspruch angegriffen wurde. Beides versäumt zu haben, schließt die Anfechtung in der Regel aus.

02

Wer Anspruch hat, und woran er sich rechtlich festmacht

Anspruchsberechtigt ist, wer eine Behinderung im Sinne des § 2 BGG, eine chronische Erkrankung oder eine Teilleistungsstörung wie Legasthenie, Dyskalkulie oder ADHS hat und dadurch in der Prüfungssituation einen Nachteil erleidet, der nicht die abgeprüften Kompetenzen selbst betrifft. Der Ausgleich passt die äußere Form der Prüfung an, niemals den Prüfungsmaßstab.

§

§ 2 Abs. 1 BGG, Behinderung

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

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Im Hochschulbereich verpflichten §§ 13 und 16 HRG die Hochschulen, Prüfungen so zu gestalten, dass Studierende mit Behinderung nicht benachteiligt werden. In der Berufsausbildung greift § 65 BBiG. Im schulischen Bereich folgen die Anspruchsgrundlagen aus den Schulgesetzen und Verordnungen der Länder.

03

Welche Maßnahmen typisch gewährt werden

Die Maßnahmen werden im Einzelfall an die Beeinträchtigung angepasst. Die folgenden Formate begegnen in der Verwaltungspraxis besonders häufig.

Typische Ausgleichsmaßnahmen in Prüfungen
01Schreibzeitverlängerung von 25 bis 50 Prozent, in besonderen Fällen auch darüber, je nach ärztlicher Einschätzung
02Zusätzliche Pausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, etwa bei chronischen Erkrankungen
03Technische Hilfsmittel wie Computer, Bildschirmlesegerät, Vorlesesoftware oder vergrößerte Aufgabenstellungen
04Separater Prüfungsraum oder reizarme Umgebung bei ADHS, Autismus oder Angststörungen
05Anpassung des Prüfungsformats, etwa Umwandlung einer mündlichen in eine schriftliche Prüfung oder umgekehrt
06Splittung der Prüfung auf mehrere Termine bei chronischen Erschöpfungszuständen oder onkologischen Behandlungen

Welche Maßnahme angemessen ist, entscheidet das Prüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird der Antrag pauschal abgelehnt oder eine unzureichende Maßnahme angeboten, ist der Bescheid regelmäßig angreifbar.

04

Wenn ohne Nachteilsausgleich geprüft wurde: Anfechtung der Prüfung

Ist die Klausur ohne genehmigten Ausgleich geschrieben, gilt sie zunächst als regulär abgelegt. Eine nachträgliche Korrektur über die Prüfungsanfechtung ist an enge Voraussetzungen geknüpft, die schon am Prüfungstag entschieden werden.

Was die Anfechtung ohne Vorbehalt scheitern lässt

Prüfungsantritt ohne schriftliche Rüge: Wer die Klausur trotz fehlendem Ausgleich antritt und nicht spätestens vor Beginn schriftlich rügt, dass die Prüfungsbedingungen rechtswidrig sind, gibt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Verfahrensrügen auf. Der Antritt gilt als konkludenter Verzicht.

Bestandskräftiger Ablehnungsbescheid: Wurde der Antrag auf Nachteilsausgleich abgelehnt und die Monatsfrist des § 70 VwGO ohne Widerspruch verstrichen, sperrt der bestandskräftige Bescheid die spätere Anfechtung des Prüfungsergebnisses regelmäßig.

Fehlende Dokumentation der Beeinträchtigung am Prüfungstag: Akute gesundheitliche Verschlechterungen müssen am Tag der Prüfung amtsärztlich oder fachärztlich festgehalten werden. Eine erst Tage später ausgestellte Bescheinigung trägt die Anfechtung in der Regel nicht.

Erst nachträglich erkannte Beeinträchtigung: Wird die Diagnose erst nach der Prüfung gestellt, muss zusätzlich der Nachweis geführt werden, dass die Beeinträchtigung bereits zum Prüfungszeitpunkt vorlag und das Leistungsbild verzerrt hat.

Praktisch heißt das: Wer absehen kann, dass der Ausgleich nicht rechtzeitig kommt, sollte vor Prüfungsbeginn schriftlich erklären, dass die Prüfung unter Vorbehalt abgelegt wird. Diese formale Rüge ist der zentrale prozessuale Anker für die spätere Anfechtung.

05

Frist und Eilrechtsschutz vor der Klausur

Wird der Antrag abgelehnt, beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO. Wer sie verstreichen lässt, verliert den Rechtsweg. Steht der Prüfungstermin unmittelbar bevor, bleibt nur der einstweilige Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht.

§

§ 80 Abs. 5 VwGO, Eilrechtsschutz

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.

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In Nachteilsausgleichs-Fällen ist häufig der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO einschlägig. Wer den Eilantrag erst eine Woche vor der Klausur stellt, riskiert die Ablehnung aus prozessualen Gründen, weil das Gericht keine Zeit für die Sachaufklärung hat. Eine fundierte bildungsrechtliche Beratung sollte deshalb spätestens drei bis vier Wochen vor dem Prüfungstermin eingeholt werden.

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Häufige Fragen

Reicht es, wenn ich den Nachteilsausgleich nach der Prüfung beantrage, sobald die Note vorliegt?

Regelmäßig nicht. Der Ausgleich wirkt prospektiv, also für künftige Prüfungen. Eine bereits geschriebene Klausur lässt sich nur über die Prüfungsanfechtung korrigieren, und auch das nur, wenn vor Prüfungsbeginn ein schriftlicher Vorbehalt erklärt wurde oder eine zuvor erfolgte Ablehnung ordnungsgemäß angegriffen wurde.

Was gilt bei Staatsexamen, IHK-Prüfung oder Approbation?

Auch dort gilt der verfassungsrechtliche Anspruch, allerdings nach den jeweiligen Spezialvorschriften: Justizprüfungsordnungen der Länder, Approbationsordnungen, § 65 BBiG für IHK-Prüfungen. Wer den Antrag beim falschen Adressaten einreicht, riskiert die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit und damit den Verlust des Prüfungstermins.

Können Eltern für minderjährige Schüler den Antrag stellen?

Ja, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag. Bei volljährigen Prüflingen ist der Antrag selbst zu stellen. Die anwaltliche Begleitung beim Nachteilsausgleich klärt vorab, wer in der konkreten Konstellation befugt ist.

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Fazit: Frühzeitig stellen, Frist sichern, Anfechtung als Plan B

Der Nachteilsausgleich ist verfassungsrechtlich geboten, scheitert in der Praxis aber selten an der Rechtslage und häufig an Verfahrensfehlern: zu späte Antragstellung, falscher Adressat, unzureichende ärztliche Stellungnahme, versäumte Widerspruchsfrist oder Prüfungsantritt ohne schriftlichen Vorbehalt.

Wer absehen kann, dass der Antrag nicht rechtzeitig beschieden wird, sollte den Eilrechtsschutz vorbereiten und vor Prüfungsbeginn schriftlich Vorbehalt erklären. Die Prüfungsanfechtung bleibt Plan B, sie gelingt nur, wenn die prozessualen Anker am Prüfungstag gesetzt wurden.

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Zur Einordnung
Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Diskriminierungsverbot wegen Behinderung,
  2. § 2 BGG, Behinderungsbegriff im Bundesrecht,
  3. § 4 BGG, Barrierefreiheit,
  4. § 13 HRG, Prüfungen im Hochschulbereich,
  5. § 16 HRG, Studierende mit Behinderung an Hochschulen,
  6. § 65 BBiG, Nachteilsausgleich in der Berufsausbildung,
  7. § 70 VwGO, Widerspruchsfrist,
  8. § 80 Abs. 5 VwGO, Eilrechtsschutz,
Dr. Uwe Lipinski
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Dr. Uwe Lipinski

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Dr. Uwe Lipinski berät Prüfungskandidatinnen und Kandidaten aller Bildungsstufen bei Anträgen auf Nachteilsausgleich, im Widerspruchsverfahren, im einstweiligen Rechtsschutz und in der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen.

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Über den Autor

Dr. Uwe Lipinski

Dr. Uwe Lipinski ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht. Seit vielen Jahren begleitet er komplexe Verfahren, in denen Bürgerinitiativen, Kommunen und öffentliche Institutionen aufeinandertreffen. Seine Expertise liegt in der Analyse rechtlicher, demokratischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge – stets mit dem Ziel, Grundrechte zu schützen und faire Entscheidungsprozesse zu fördern.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in München und seiner Promotion zum Thema Demokratische Teilhabe und kommunale Selbstverwaltung arbeitete Dr. Lipinski zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl für Öffentliches Recht. Heute vertritt er Mandanten bundesweit in verfassungsrechtlich relevanten Verfahren und veröffentlicht regelmäßig juristische Fachbeiträge.

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