Anwalt für kirchliches Arbeitsrecht

Für Beschäftigte kirchlicher Arbeitgeber

Anwalt Kirchenrecht: Ihr Arbeitsplatz in Kirche & Caritas ist rechtlich geschützt

Dr. Lipinski

Im kirchlichen Dienst gilt eigenes Arbeitsrecht. Rechtlos sind Sie deshalb nicht.

Caritas, Diakonie, Gemeinde oder kirchliches Krankenhaus: Wer hier arbeitet, verliert bei einer Kündigung oft mehr als den Job. Für die Kündigungsschutzklage ist trotzdem das staatliche Arbeitsgericht zuständig – und die Frist beträgt drei Wochen. Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Lipinski ordnet Ihren Fall ein, bevor diese Frist verstreicht.

  • Erhalt Ihres Arbeitsplatzes
  • Schutz vor Kündigung aus Loyalitätsgründen
  • Klarheit über Frist, Zuständigkeit und Erfolgsaussichten

Wenn Recht auf Öffentlichkeit trifft

Bekannt aus führenden Medien und Fachverlagen

Zahlreiche bekannte Mandate

Mandanten kennen uns u.a. aus:

Ihr Recht gegenüber dem kirchlichen Arbeitgeber durchsetzen

Wir sichern Ihre Stellung im kirchlichen Dienstverhältnis

Arbeitsplatz sichern

Eine Kündigung im kirchlichen Dienst wirkt weiter als anderswo: Wer bei einem kirchlichen Träger geht, findet oft nur bei einem anderen kirchlichen Träger wieder Arbeit. Dr. Lipinski prüft die Kündigung auf ihre rechtliche Tragfähigkeit, bevor sie bestandskräftig wird.

Diskretion wahren

Arbeitgeber und Glaubensgemeinschaft sind hier dieselbe Institution. Ein Konflikt im Dienst wird deshalb schnell auch in der Gemeinde bekannt. Wir führen Ihr Verfahren so, dass Ihre Angelegenheit nicht mehr Kreise zieht als nötig.

Versorgung erhalten

An eine kirchliche Anstellung hängt regelmäßig eine kirchliche Zusatzversorgung. Bei einem Ausscheiden vor der Zeit steht nicht nur das laufende Gehalt in Frage, sondern auch die spätere Betriebsrente. Beides gehört zusammen geprüft.

100 % Unverbindlich

Anwalt Kirchenrecht Dr. Lipinski
Anwalt Kirchenrecht Dr. Lipinski

Über Dr. Uwe Lipinski

Kirchlich Beschäftigten Rechtssicherheit in kritischen Situationen geben

Als kirchlich Beschäftigter stehen Sie einer Institution gegenüber, die ihr eigenes Recht setzt. Dr. Uwe Johannes Lipinski hat solche Kräfteungleichgewichte zu seiner Berufung gemacht. Schon als junger Mensch während der Wendezeit 1989/90 erkannte er die Bedeutung rechtlicher Grenzen institutioneller Macht. Genau dort liegt auch die Frage des Staatskirchenrechts: Wie weit reicht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen – und wo endet es.

Mit seiner Promotion im
Verfassungsrecht und der Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht verbindet Dr. Lipinski wissenschaftliche Tiefe mit praktischer Durchsetzungskraft. Seine besondere Stärke: Er kann auch dort noch Erfolge erzielen, wo andere Anwälte längst aufgegeben haben.

Mandanten über unsere Kanzlei

Ob in der Beratung oder in der Vertretung vor Gericht – wir stehen zuverlässig an Ihrer Seite

Ob in der Beratung oder in der Vertretung
vor Gericht – wir stehen zuverlässig an Ihrer Seite

Dr. Uwe Lipinski überzeugte mich durch exzellente Fachkenntnis, Verlässlichkeit und sehr gute Erreichbarkeit. Ob in der Beratung oder Vertretung – ich war stets rundum zufrieden mit seiner Arbeit. 

M. P.
Zufriedene Mandantin

Sehr freundliche und empathische Anwaltskanzlei, die dazu noch fachlich hervorragend gearbeitet hat und auch über die normalen Geschäftszeiten hinaus erreichbar war.

P.
Zufriedene Mandantin

Ich kann Herrn Rechtsanwalt Dr. Lipinski und sein Team nur empfehlen, fachlich äußerst kompetent und sehr engagiert.

S.
Zufriedene Mandantin

Wenn Ihre berufliche Existenz auf dem Spiel steht

Eine Kündigung trifft Beruf und Gemeinde zugleich

Im Kirchenrecht entscheidet oft ein einziges Schreiben über Ihre berufliche Zukunft. Ob Kündigung wegen eines Loyalitätsverstoßes, Streit um Eingruppierung nach AVR oder BAT-KF, Befristung ohne Sachgrund oder ein Konflikt mit der Mitarbeitervertretung – die Fristen laufen ab Zugang, nicht ab dem Tag, an dem Sie sich entschieden haben. 

Eigenes Recht, eigene Gremien

Kirchliche Arbeitgeber gestalten ihr Arbeitsrecht selbst – über Arbeitsrechtliche Kommissionen statt Tarifverhandlungen. Betriebsräte gibt es nicht, an ihrer Stelle steht die Mitarbeitervertretung nach MAVO oder MVG-EKD. Wer diese Struktur nicht kennt, wendet sich an die falsche Stelle und verliert Zeit.

Drei Wochen – dann ist es vorbei

Gegen eine Kündigung muss die Klage binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam – auch dann, wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Das ist die härteste und zugleich häufigste Falle im kirchlichen Arbeitsrecht.

Ein kleiner Arbeitsmarkt

Wer in einer kirchlichen Einrichtung ausgebildet wurde, arbeitet häufig sein Berufsleben lang bei kirchlichen Trägern. Eine Trennung im Streit spricht sich in diesem überschaubaren Feld herum. Umso mehr kommt es darauf an, wie ein Verfahren geführt und wie es beendet wird.

Kirchliche Zusatzversorgung gefährdet

Zur kirchlichen Anstellung gehört in aller Regel eine Zusatzversorgung über die kirchlichen Versorgungskassen. Ein vorzeitiges Ausscheiden oder eine niedrigere Eingruppierung wirkt sich unmittelbar auf die spätere Rente aus – über Jahrzehnte.

Verlust der kirchlichen Anstellungsfähigkeit

Wird eine Kündigung auf einen Loyalitätsverstoß gestützt, geht es nicht nur um die Stelle, sondern um die Frage, ob Sie im kirchlichen Bereich überhaupt weiterarbeiten können. Betroffen sind damit Beruf, Einkommen und häufig auch der Platz in der eigenen Gemeinde.

Dr.-Lipinski

Im kirchlichen Arbeitsrecht geht es selten nur um eine Stelle – es geht um Beruf, Versorgung und Zugehörigkeit zugleich.

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist verfassungsrechtlich geschützt. Grenzenlos ist es nicht – und wo es endet, ist eine Frage, die staatliche Gerichte beantworten.

Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Kirchliches Arbeitsrecht konsequent durchsetzen

Ihre Vorteile mit der Kanzlei Dr. Lipinski

Komplexe Regelungen im kirchlichen Dienst sind für Außenstehende kaum zu durchschauen – von AVR und BAT-KF über die MAVO bis zum kirchlichen Arbeitsgericht. Wir ordnen Ihren Fall in dieses System ein und sagen Ihnen, welcher Weg offensteht: der staatliche, der kirchliche oder beide.

  • Kündigung prüfen, bevor die Drei-Wochen-Frist abläuft
  • Loyalitätsvorwürfe an der aktuellen Rechtsprechung messen
  • Eingruppierung nach AVR und BAT-KF überprüfen lassen
  • Ansprüche aus der kirchlichen Zusatzversorgung absichern
  • Konflikte mit Dienstgeber und Mitarbeitervertretung strukturiert lösen

Bewahren Sie Ihre berufliche Zukunft durch klare Strategien im kirchlichen Dienst

Unsere Aufgabe: Ihre Rechte im kirchlichen Dienstverhältnis sichern

In diesen Rechtsgebieten bieten wir Unterstützung

Nordrhein-Westfalen & Deutschlandweit

Kündigung & Loyalitätsobliegenheiten

Nordrhein-Westfalen & Deutschlandweit

Für die Kündigungsschutzklage ist das staatliche Arbeitsgericht zuständig

Kirchenaustritt, Wiederheirat nach einer Scheidung, die Lebensform: Kirchliche Arbeitgeber knüpfen an solche Umstände arbeitsrechtliche Folgen. Ob das im Einzelfall trägt, richtet sich nach der Nähe der Tätigkeit zum Verkündigungsauftrag – und ist gerichtlich überprüfbar.

  • Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist
  • Prüfung von Loyalitätsvorwürfen an EuGH- und BAG-Rechtsprechung
  • Abmahnungen im kirchlichen Dienst überprüfen und angreifen
  • Verhandlung von Aufhebungsvertrag und Abfindung
Probleme im Arbeitsrecht?

Mitarbeitervertretung & MAV-Recht

Probleme im Arbeitsrecht?

Die MAV ist kein Betriebsrat – und hat eigene Verfahrenswege

Für Streitigkeiten der Mitarbeitervertretung sind nicht die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig, sondern die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen. Wer dort die Zuständigkeit verwechselt, verliert Monate. Wir klären zuerst den Weg, dann die Sache.

  • Beteiligungsrechte der MAV nach MAVO und MVG-EKD durchsetzen
  • Vertretung vor kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen
  • Schutz von MAV-Mitgliedern vor Benachteiligung
  • Prüfung von Zustimmungsverweigerung und Einigungsstelle
Anwalt Kirchenrecht

Eingruppierung, Befristung & Versorgung

Anwalt Kirchenrecht

AVR, BAT-KF und kirchliche Zusatzversorgung rechtlich absichern

Kirchliche Vergütungsordnungen sind eigenständige Regelwerke. Eine zu niedrige Eingruppierung wirkt jeden Monat und später noch einmal in der Zusatzversorgung. Wir rechnen nach und setzen Nachzahlungsansprüche durch, soweit sie nicht verfallen sind.

  • Überprüfung der Eingruppierung nach AVR, AVR-DD und BAT-KF
  • Ansprüche gegen kirchliche Zusatzversorgungskassen
  • Prüfung von Befristungen und Kettenbefristungen
Kirchlich Beschäftigte schützen

Pfarrer, Kirchenbeamte & kirchliche Amtsträger

Kirchlich Beschäftigte schützen

Ein eigenes Dienstrecht mit sehr engen staatlichen Kontrollmöglichkeiten

Pfarrerinnen, Pfarrer und Kirchenbeamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen kirchlichen Dienstverhältnis. Der staatliche Rechtsweg ist hier weitgehend ausgeschlossen. Wir sagen Ihnen offen, was innerkirchlich möglich ist und wo eine staatliche Überprüfung ausnahmsweise in Betracht kommt.

  • Einordnung des Dienstverhältnisses und der zuständigen Instanz
  • Begleitung in innerkirchlichen Verfahren
  • Prüfung, ob ausnahmsweise staatlicher Rechtsschutz eröffnet ist

Dienstliche Konflikte und ihre Folgen

Der Unterschied zwischen Kontrollverlust und Souveränität

Der Unterschied zwischen Kontrollverlust und Souveränität

Ob Kündigung, MAV-Streit oder Eingruppierung – im kirchlichen Arbeitsrecht entscheidet zuerst die Frage, welches Recht und welches Gericht überhaupt gilt. Wer das falsch einschätzt, verliert Fristen, bevor es um die Sache geht. Mit anwaltlicher Vertretung steht dieser Weg von Anfang an fest.

Ohne Rechtsanwalt

  • Unklarheit, ob das staatliche oder das kirchliche Gericht zuständig ist
  • Der Konflikt spricht sich in Einrichtung und Gemeinde herum
  • Ablauf der Drei-Wochen-Frist, bevor die Kündigung geprüft wurde
  • Ungeprüfte Hinnahme von Abmahnung, Versetzung oder Aufhebungsvertrag
  • Verfallene Nachzahlungsansprüche aus fehlerhafter Eingruppierung

Mit Rechtsanwalt Dr. Lipinski an Ihrer Seite

  • Fristwahrende Kündigungsschutzklage und geordnete Verteidigung
  • Diskrete Verfahrensführung mit Rücksicht auf Ihr Umfeld in der Gemeinde
  • Loyalitätsvorwürfe an der aktuellen EuGH- und BAG-Rechtsprechung gemessen
  • Prüfung und Anfechtung belastender Maßnahmen des kirchlichen Dienstgebers
  • Konsequente Durchsetzung von Vergütungs- und Versorgungsansprüchen.

Wir finden den richtigen Weg für Sie

Schildern Sie Ihr Anliegen im Kirchenrecht

Von der Kündigung wegen eines Loyalitätsvorwurfs bis zum Streit über die Eingruppierung – schildern Sie uns Ihren Fall, solange die Frist noch läuft. Wir sagen Ihnen, welcher Weg offensteht und was er realistisch bringt.

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Wie können wir Sie erreichen?

Bitte lassen Sie uns wissen, wie wir Ihnen weiterhelfen können.

Handeln Sie jetzt, bevor Fristen verstreichen

Die Drei-Wochen-Frist läuft ab Zugang der Kündigung

Wir sichern Ihren Arbeitsplatz, Ihre Vergütung und Ihre Versorgung im kirchlichen Dienst – mit klarer Einordnung und fristgerechtem Handeln.