
Für Beschäftigte kirchlicher Arbeitgeber
Anwalt Kirchenrecht: Ihr Arbeitsplatz in Kirche & Caritas ist rechtlich geschützt

Im kirchlichen Dienst gilt eigenes Arbeitsrecht. Rechtlos sind Sie deshalb nicht.
Caritas, Diakonie, Gemeinde oder kirchliches Krankenhaus: Wer hier arbeitet, verliert bei einer Kündigung oft mehr als den Job. Für die Kündigungsschutzklage ist trotzdem das staatliche Arbeitsgericht zuständig – und die Frist beträgt drei Wochen. Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Lipinski ordnet Ihren Fall ein, bevor diese Frist verstreicht.
Aktuelles Thema aus der Kanzlei:
Ihr Recht gegenüber dem kirchlichen Arbeitgeber durchsetzen
Wir sichern Ihre Stellung im kirchlichen Dienstverhältnis
100 % Unverbindlich

Über Dr. Uwe Lipinski
Kirchlich Beschäftigten Rechtssicherheit in kritischen Situationen geben
Als kirchlich Beschäftigter stehen Sie einer Institution gegenüber, die ihr eigenes Recht setzt. Dr. Uwe Johannes Lipinski hat solche Kräfteungleichgewichte zu seiner Berufung gemacht. Schon als junger Mensch während der Wendezeit 1989/90 erkannte er die Bedeutung rechtlicher Grenzen institutioneller Macht. Genau dort liegt auch die Frage des Staatskirchenrechts: Wie weit reicht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen – und wo endet es.
Mit seiner Promotion im Verfassungsrecht und der Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht verbindet Dr. Lipinski wissenschaftliche Tiefe mit praktischer Durchsetzungskraft. Seine besondere Stärke: Er kann auch dort noch Erfolge erzielen, wo andere Anwälte längst aufgegeben haben.
Mandanten über unsere Kanzlei
Ob in der Beratung oder in der Vertretung vor Gericht – wir stehen zuverlässig an Ihrer Seite
Ob in der Beratung oder in der Vertretung
vor Gericht – wir stehen zuverlässig an Ihrer Seite
Wenn Ihre berufliche Existenz auf dem Spiel steht
Eine Kündigung trifft Beruf und Gemeinde zugleich
Im Kirchenrecht entscheidet oft ein einziges Schreiben über Ihre berufliche Zukunft. Ob Kündigung wegen eines Loyalitätsverstoßes, Streit um Eingruppierung nach AVR oder BAT-KF, Befristung ohne Sachgrund oder ein Konflikt mit der Mitarbeitervertretung – die Fristen laufen ab Zugang, nicht ab dem Tag, an dem Sie sich entschieden haben.
Eigenes Recht, eigene Gremien
Kirchliche Arbeitgeber gestalten ihr Arbeitsrecht selbst – über Arbeitsrechtliche Kommissionen statt Tarifverhandlungen. Betriebsräte gibt es nicht, an ihrer Stelle steht die Mitarbeitervertretung nach MAVO oder MVG-EKD. Wer diese Struktur nicht kennt, wendet sich an die falsche Stelle und verliert Zeit.
Drei Wochen – dann ist es vorbei
Gegen eine Kündigung muss die Klage binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam – auch dann, wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Das ist die härteste und zugleich häufigste Falle im kirchlichen Arbeitsrecht.
Ein kleiner Arbeitsmarkt
Wer in einer kirchlichen Einrichtung ausgebildet wurde, arbeitet häufig sein Berufsleben lang bei kirchlichen Trägern. Eine Trennung im Streit spricht sich in diesem überschaubaren Feld herum. Umso mehr kommt es darauf an, wie ein Verfahren geführt und wie es beendet wird.
Kirchliche Zusatzversorgung gefährdet
Zur kirchlichen Anstellung gehört in aller Regel eine Zusatzversorgung über die kirchlichen Versorgungskassen. Ein vorzeitiges Ausscheiden oder eine niedrigere Eingruppierung wirkt sich unmittelbar auf die spätere Rente aus – über Jahrzehnte.
Verlust der kirchlichen Anstellungsfähigkeit
Wird eine Kündigung auf einen Loyalitätsverstoß gestützt, geht es nicht nur um die Stelle, sondern um die Frage, ob Sie im kirchlichen Bereich überhaupt weiterarbeiten können. Betroffen sind damit Beruf, Einkommen und häufig auch der Platz in der eigenen Gemeinde.

Im kirchlichen Arbeitsrecht geht es selten nur um eine Stelle – es geht um Beruf, Versorgung und Zugehörigkeit zugleich.
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist verfassungsrechtlich geschützt. Grenzenlos ist es nicht – und wo es endet, ist eine Frage, die staatliche Gerichte beantworten.
Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Kirchliches Arbeitsrecht konsequent durchsetzen
Ihre Vorteile mit der Kanzlei Dr. Lipinski
Komplexe Regelungen im kirchlichen Dienst sind für Außenstehende kaum zu durchschauen – von AVR und BAT-KF über die MAVO bis zum kirchlichen Arbeitsgericht. Wir ordnen Ihren Fall in dieses System ein und sagen Ihnen, welcher Weg offensteht: der staatliche, der kirchliche oder beide.
Bewahren Sie Ihre berufliche Zukunft durch klare Strategien im kirchlichen Dienst
Unsere Aufgabe: Ihre Rechte im kirchlichen Dienstverhältnis sichern
In diesen Rechtsgebieten bieten wir Unterstützung

Kündigung & Loyalitätsobliegenheiten
Für die Kündigungsschutzklage ist das staatliche Arbeitsgericht zuständig
Kirchenaustritt, Wiederheirat nach einer Scheidung, die Lebensform: Kirchliche Arbeitgeber knüpfen an solche Umstände arbeitsrechtliche Folgen. Ob das im Einzelfall trägt, richtet sich nach der Nähe der Tätigkeit zum Verkündigungsauftrag – und ist gerichtlich überprüfbar.

Mitarbeitervertretung & MAV-Recht

Die MAV ist kein Betriebsrat – und hat eigene Verfahrenswege
Für Streitigkeiten der Mitarbeitervertretung sind nicht die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig, sondern die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen. Wer dort die Zuständigkeit verwechselt, verliert Monate. Wir klären zuerst den Weg, dann die Sache.

Eingruppierung, Befristung & Versorgung

AVR, BAT-KF und kirchliche Zusatzversorgung rechtlich absichern
Kirchliche Vergütungsordnungen sind eigenständige Regelwerke. Eine zu niedrige Eingruppierung wirkt jeden Monat und später noch einmal in der Zusatzversorgung. Wir rechnen nach und setzen Nachzahlungsansprüche durch, soweit sie nicht verfallen sind.

Pfarrer, Kirchenbeamte & kirchliche Amtsträger

Ein eigenes Dienstrecht mit sehr engen staatlichen Kontrollmöglichkeiten
Pfarrerinnen, Pfarrer und Kirchenbeamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen kirchlichen Dienstverhältnis. Der staatliche Rechtsweg ist hier weitgehend ausgeschlossen. Wir sagen Ihnen offen, was innerkirchlich möglich ist und wo eine staatliche Überprüfung ausnahmsweise in Betracht kommt.
Dienstliche Konflikte und ihre Folgen
Der Unterschied zwischen Kontrollverlust und Souveränität
Der Unterschied zwischen Kontrollverlust und Souveränität
Ob Kündigung, MAV-Streit oder Eingruppierung – im kirchlichen Arbeitsrecht entscheidet zuerst die Frage, welches Recht und welches Gericht überhaupt gilt. Wer das falsch einschätzt, verliert Fristen, bevor es um die Sache geht. Mit anwaltlicher Vertretung steht dieser Weg von Anfang an fest.
Ohne Rechtsanwalt
Mit Rechtsanwalt Dr. Lipinski an Ihrer Seite
Wir finden den richtigen Weg für Sie
Schildern Sie Ihr Anliegen im Kirchenrecht
Von der Kündigung wegen eines Loyalitätsvorwurfs bis zum Streit über die Eingruppierung – schildern Sie uns Ihren Fall, solange die Frist noch läuft. Wir sagen Ihnen, welcher Weg offensteht und was er realistisch bringt.
Handeln Sie jetzt, bevor Fristen verstreichen
Die Drei-Wochen-Frist läuft ab Zugang der Kündigung
Wir sichern Ihren Arbeitsplatz, Ihre Vergütung und Ihre Versorgung im kirchlichen Dienst – mit klarer Einordnung und fristgerechtem Handeln.









