Beamtenrecht

Anwalt: Strafverfahren und Disziplinarverfahren gleichzeitig

Anwalt: Strafverfahren und Disziplinarverfahren gleichzeitig

September 30, 2026

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski

Disziplinarrecht

Anwalt bei Strafverfahren und Disziplinarverfahren gleichzeitig: Was jetzt gilt

Laufen Strafverfahren und Disziplinarverfahren gleichzeitig, zählt zuerst, ob die Anklage erhoben ist und das Verfahren ruht. Passt die Aussetzung nicht zum Sachstand, prüfen wir Anklage und weitere Schritte.

Dr. Uwe LipinskiDr. Uwe LipinskiFachanwalt für VerwaltungsrechtÖffentliches Recht
Lesezeit: 7 Min
Fachanwalt VerwaltungsrechtÖffentlich-rechtlich eingeordnetFristen und Verfahren im Blick
01Kurz eingeordnet

Wann Strafverfahren und Disziplinarverfahren gleichzeitig laufen, betrifft das Bundesbeamte in Job und Existenz doppelt: Geldstrafe droht neben Kürzung der Dienstbezüge bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage wegen desselben Sachverhalts, wird das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG regelmäßig ausgesetzt, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Wenn bei Ihnen als Bundesbeamtin oder Bundesbeamter Straf- und Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts gleichzeitig laufen, genügt für die Einleitung nach § 17 BDG bereits der bloße Verdacht eines Dienstvergehens, und die Reihenfolge beider Verfahren beeinflusst Ihre dienstrechtliche Lage. Im Folgenden klären wir, wann das Disziplinarverfahren ausgesetzt wird, welche Voraussetzungen die Einleitung hat und wie die Maßnahme bemessen wird.

Diese gesetzliche Reihenfolge löst sich im Kopf der Betroffenen selten sofort auf. Wer eine Einleitungsverfügung und gleichzeitig eine Mitteilung über ein Strafverfahren zum selben Sachverhalt erhält, weiß zunächst nicht, ob der Verdacht damit bereits als erwiesen gilt oder ob beide Verfahren zunächst unabhängig nebeneinander laufen. Genau diese Unsicherheit zeigt ein Praxisbeispiel:

Ausgangslage

Ein Bundesbeamter erhält innerhalb kurzer Zeit zwei Schreiben zum selben Vorfall im Dienst: eine Einleitungsverfügung des Dienstherrn und die Mitteilung, dass die Ermittlungsbehörde zum identischen Sachverhalt ein Strafverfahren führt. Beide Verfahren laufen nebeneinander, ohne dass zunächst erkennbar ist, wie sie zueinander stehen. Bedeutet die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits, dass ein Dienstvergehen feststeht, oder muss erst das Strafverfahren abgeschlossen sein, bevor der Dienstherr weiter ermittelt?

Ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen klärt zunächst, was die Einleitungsverfügung eines Disziplinarverfahrens tatsächlich bedeutet, denn genau diese Unsicherheit treibt den Beamten aus dem Fallbeispiel um.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten bei Straf- und Disziplinarverfahren?

Bevor wir auf die möglichen Disziplinarmaßnahmen eingehen, lohnt sich der Blick auf die Einleitungsvoraussetzungen selbst. Nach § 17 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) muss der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung wird aktenkundig gemacht, sie beendet die Sache nicht.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Verdacht und festgestellter Pflichtverletzung. Die Einleitungsverfügung eröffnet lediglich die dienstrechtliche Sachverhaltsaufklärung, sie stellt kein Dienstvergehen fest und nimmt der weiteren Prüfung nichts vorweg. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel dafür, das eingangs geschilderte Schreiben richtig einzuordnen: Es markiert einen Verfahrensstart, kein Urteil.

§ 17 BDG

Nach § 17 Abs. 1 BDG genügt für die Einleitung des Disziplinarverfahrens der Verdacht eines Dienstvergehens. § 17 Abs. 2 BDG schließt die Einleitung aus, wenn wegen des Zusammentreffens mit anderen Verfahren voraussichtlich keine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt.

Quelle öffnen →

Anders sieht es aus, wenn Landesrecht gilt: Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte können abweichende oder ergänzende Regelungen bestehen, die die folgende Darstellung nicht behandelt, weil sie sich auf das Bundesrecht beschränkt.

Damit ist klar, dass die Einleitung selbst noch keine Sanktion darstellt. Welche Maßnahmen im weiteren Verlauf tatsächlich drohen, zeigt der Blick auf den Katalog des § 5 BDG.

Welche Disziplinarmaßnahmen kommen neben dem Strafverfahren in Betracht?

Auf dieser Grundlage lässt sich der Maßnahmenkatalog einordnen, der neben dem Strafverfahren zur Anwendung kommen kann. Der Katalog für ein Disziplinarverfahren als Beamter ergibt sich aus § 5 BDG. Er reicht vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und gilt unabhängig vom Ausgang des parallel laufenden Strafverfahrens.

Maßnahmenkatalog nach § 5 BDG

Disziplinarmaßnahmen im Überblick

Status Mögliche Maßnahme
Aktive Beamtinnen/Beamte Verweis
Aktive Beamtinnen/Beamte Geldbuße
Aktive Beamtinnen/Beamte Kürzung der Dienstbezüge
Aktive Beamtinnen/Beamte Zurückstufung
Aktive Beamtinnen/Beamte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Ruhestandsbeamtinnen/-beamte Kürzung des Ruhegehalts
Ruhestandsbeamtinnen/-beamte Aberkennung des Ruhegehalts

Welche dieser Maßnahmen im Einzelfall angemessen ist, bemisst sich nach § 13 BDG anhand der Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen, des Maßes des Vertrauensverlustes und des persönlichen Verhaltens der oder des Beamten vor und nach der Tat. Diese Bemessung ist strikt von der Frage zu trennen, ob der vorgeworfene Sachverhalt überhaupt bewiesen ist, denn genau diese Vermischung führt in der Praxis zu Fehleinschätzungen.

Diese Bandbreite möglicher Maßnahmen erklärt, warum viele Betroffene die parallele Ermittlung als besonders belastend empfinden. Genau hier entstehen im nächsten Schritt die typischen Missverständnisse, die den Umgang mit beiden Verfahren erschweren.

Welche Fehler und Risiken entstehen bei zwei parallelen Verfahren?

Genau hier wird die doppelte Zuständigkeit für Betroffene besonders belastend, und die Unsicherheit wächst mit jedem weiteren Schreiben. Wer die Vorschriften nicht kennt, empfindet die gleichzeitige Ermittlung schnell als doppelte Bedrohung für Anstellung und Ansehen, zumal jede Aussage in einem Verfahren Rückwirkungen auf das andere haben kann.

Genau an diesem Punkt setzt die Klärung für den Beamten aus dem Fallbeispiel an: Die Einleitungsverfügung nach § 17 Abs. 1 BDG setzt lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen voraus, keine abschließende Feststellung einer Pflichtverletzung. Erst mit dieser Klärung lässt sich beurteilen, ab welchem Verfahrensstand eine Aussetzung nach § 22 BDG überhaupt in Betracht kommt.

Typischer Irrtum

Die Einleitungsverfügung nach § 17 Abs. 1 BDG wird häufig fälschlich als bereits feststehendes Dienstvergehen missverstanden. Tatsächlich genügen dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, eine abschließende Feststellung trifft erst das Disziplinarverfahren selbst.

Das bedeutet zugleich, dass Aussagen im Strafverfahren Rückwirkungen auf das Disziplinarverfahren haben können und umgekehrt. Eine Einlassung gegenüber der Ermittlungsbehörde kann im Disziplinarverfahren verwertet werden, und eine Angabe in der dienstrechtlichen Anhörung kann auf das Strafverfahren zurückwirken. Deshalb wird eine Abstimmung beider Einlassungen üblicherweise notwendig, bevor überhaupt eine Aussage getroffen wird.

Damit rücken die Fristen in den Blick, ab wann eines der beiden Verfahren tatsächlich zurückgestellt wird.

Wann wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt?

Doch was bedeutet das konkret für den zeitlichen Ablauf beider Verfahren? Die Kernregel dafür liefert § 22 BDG.

§ 22 BDG

Wird wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben, ist das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG auszusetzen. Eine bloße Anzeige oder ein noch laufendes Ermittlungsverfahren genügt dafür nicht.

Quelle öffnen →

Von dieser Aussetzung gibt es Ausnahmen: Sie unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am zugrunde liegenden Sachverhalt bestehen oder wenn Verhandlungshindernisse in der Person der oder des Beamten liegen. Fallen diese Aussetzungsgründe später weg, wird das Disziplinarverfahren unverzüglich fortgesetzt, spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Eine Aussetzung ist zudem möglich, wenn ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren eine wesentliche Vorfrage klärt.

Was bedeutet das für den Fall aus der Praxis?

Im nächsten Schritt zeigt sich, wie diese Regel den eingangs geschilderten Fall auflöst: Am Ende steht die verfahrensrechtliche Klarstellung, dass eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 BDG erst mit Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren eintritt, nicht schon bei einer Anzeige.

Damit besteht für den Beamten aus dem Fallbeispiel Klarheit über die eigene Mitwirkungsposition in beiden Verfahren, denn er weiß nun, welches Schreiben welche Wirkung entfaltet.

Einstellung ändert nichts automatisch

Auch eine Einstellung des Strafverfahrens beendet das Disziplinarverfahren nicht automatisch. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke: Das Strafverfahren verlangt einen Schuldnachweis nach strafprozessualen Regeln, das Disziplinarverfahren prüft eigenständig, ob ein Dienstvergehen vorliegt.

Aus diesen Regeln lässt sich für den weiteren Ablauf der nächste rechtssichere Schritt ableiten.

Wie sollten Betroffene bei parallelen Verfahren vorgehen?

Doch nicht jede Unsicherheit löst sich von selbst, hier hilft ein klarer Blick auf die nächsten Schritte. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob die Voraussetzungen des § 22 BDG bereits vorliegen, also ob tatsächlich schon die öffentliche Klage erhoben wurde und nicht nur eine Anzeige.

Parallel dazu werden die Einlassungen in Straf- und Disziplinarverfahren aufeinander abgestimmt, damit keine Aussage das jeweils andere Verfahren unbeabsichtigt belastet. So entsteht Klarheit darüber, dass die Aussetzung erst mit Erhebung der öffentlichen Klage eintritt und das Disziplinarverfahren spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt wird.

„Wer als Beamtin oder Beamter gleichzeitig Post von der Ermittlungsbehörde und vom Dienstherrn erhält, sollte beide Verfahren getrennt, aber aufeinander abgestimmt betrachten.“ – Dr. Uwe Lipinski, Fachanwalt für Verwaltungsrecht“

Für eine erste Einordnung hilft ein strukturierter Blick auf die wichtigsten Unterlagen und Fragen, bevor die nächste Frist abläuft.

Dabei zählt weniger ein pauschaler Rat als die im Fallbeispiel bereits angelegten Punkte: welches Recht gilt, in welchem Stadium sich beide Verfahren befinden und welche Angaben bisher gemacht wurden. Wer diese Punkte vor der nächsten Frist zusammenträgt, schafft die Grundlage für die anwaltliche Einordnung.

Vorgehen bei parallelem Straf- und Disziplinarverfahren

Einleitungsverfügung und Vorladung oder Anhörung vollständig sichern und alle Fristen notieren

Prüfen, ob bereits öffentliche Klage erhoben wurde oder nur eine Anzeige vorliegt

Vor jeder Aussage klären, welche Angaben in welches Verfahren zurückwirken können

Anwendbares Recht klären: Bundesdisziplinarrecht oder abweichendes Landesrecht

Zeitliche Reihenfolge beider Verfahren anwaltlich einordnen lassen, bevor reagiert wird

Häufige Fragen zu diesem Zusammenspiel fasst der folgende Abschnitt zusammen.

Häufige Fragen zu Straf- und Disziplinarverfahren

Führt bereits eine Anzeige zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens?

Nein. Ausgesetzt wird das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG erst, wenn wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben wurde, nicht schon bei einer Anzeige oder einem laufenden Ermittlungsverfahren.

Welche Maßnahmen drohen nach § 5 BDG?

Für aktive Bundesbeamtinnen und -beamte reicht der Katalog vom Verweis über Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei Ruhestandsbeamten kommen Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Bedeutet die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits ein festgestelltes Dienstvergehen?

Nein. Sie setzt nach § 17 Abs. 1 BDG lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht voraus und eröffnet damit die Sachverhaltsaufklärung, keine abschließende Feststellung.

Endet das Disziplinarverfahren automatisch, wenn das Strafverfahren eingestellt wird?

Nein. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und legen unterschiedliche Maßstäbe an. Eine Einstellung im Strafverfahren beendet das Disziplinarverfahren nicht automatisch, sie kann aber Grundlage für eine eigenständige Prüfung sein.

Gilt diese Darstellung auch für Landesbeamtinnen und Landesbeamte?

Die hier beschriebenen Regeln betreffen das Bundesdisziplinargesetz. Für Landesbeamtinnen und -beamte kann abweichendes Landesrecht gelten, das im Einzelfall gesondert zu prüfen ist.

Daraus folgt am Ende ein klares Bild, das sich in wenigen Kernregeln zusammenfassen lässt.

Zusammenfassung: Was bei parallelen Verfahren wichtig ist

Die Einleitung nach § 17 BDG begründet nur einen Verdacht, kein feststehendes Dienstvergehen. Welche Sanktion später droht, richtet sich nach dem Maßnahmenkatalog des § 5 BDG und der Bemessung nach § 13 BDG.

Ob das Disziplinarverfahren vorübergehend ruht, entscheidet allein § 22 BDG: Maßgeblich ist die Erhebung der öffentlichen Klage, nicht die bloße Anzeige. Diese drei Ebenen greifen ineinander und lassen sich nur im konkreten Fall verlässlich einordnen.

Klären Sie Ihre Verfahrenslage, bevor Fristen verstreichen. Anwaltskanzlei Dr. Lipinski ordnet Einleitungsverfügung, Anhörung oder Vorladung für Sie ein.

Termin vereinbaren

Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 17 BDG
  2. § 22 BDG
Dr. Uwe Lipinski

Einordnung von

Dr. Uwe Lipinski

Dr. Uwe Johannes Lipinski berät und vertritt Mandanten im öffentlichen Recht, von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über Verfassungsbeschwerden bis zur Studienplatzklage. Der Fokus liegt auf präziser dogmatischer Argumentation und belastbarer Verfahrensstrategie.

Mehr über die Kanzlei


Über den Autor

Dr. Uwe Lipinski

Dr. Uwe Lipinski ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht. Seit vielen Jahren begleitet er komplexe Verfahren, in denen Bürgerinitiativen, Kommunen und öffentliche Institutionen aufeinandertreffen. Seine Expertise liegt in der Analyse rechtlicher, demokratischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge – stets mit dem Ziel, Grundrechte zu schützen und faire Entscheidungsprozesse zu fördern.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in München und seiner Promotion zum Thema Demokratische Teilhabe und kommunale Selbstverwaltung arbeitete Dr. Lipinski zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl für Öffentliches Recht. Heute vertritt er Mandanten bundesweit in verfassungsrechtlich relevanten Verfahren und veröffentlicht regelmäßig juristische Fachbeiträge.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Disziplinarrecht Polizist nach Datenabfrage: Was ein Anwalt im Disziplinarverfahren prüft Wenn eine dienstliche Datenabfrage auffällt, zählt zuerst, ob Berechtigung, Zweck und Umfang zum Vorwurf passen. Passt der Vorgang nicht ...

weiterlesen

Verwaltungsrecht Was tun bei Vorwurf der Körperverletzung im Amt gegen einen Polizisten? Anwalt Steht der Vorwurf der Körperverletzung im Amt im Raum, zählt zuerst, was das für den Job ...

weiterlesen

Verwaltungsrecht Anwalt für Beamte im Disziplinarverfahren wegen Verfassungstreue: Was tun? Betrifft eine Disziplinarentscheidung Beruf oder Bezüge, zählen zuerst Fristen, Nachweise und die laufende Personalakte. Passt der Vorwurf nicht zum ...

weiterlesen