Wann Strafverfahren und Disziplinarverfahren gleichzeitig laufen, betrifft das Bundesbeamte in Job und Existenz doppelt: Geldstrafe droht neben Kürzung der Dienstbezüge bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage wegen desselben Sachverhalts, wird das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG regelmäßig ausgesetzt, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Wenn bei Ihnen als Bundesbeamtin oder Bundesbeamter Straf- und Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts gleichzeitig laufen, genügt für die Einleitung nach § 17 BDG bereits der bloße Verdacht eines Dienstvergehens, und die Reihenfolge beider Verfahren beeinflusst Ihre dienstrechtliche Lage. Im Folgenden klären wir, wann das Disziplinarverfahren ausgesetzt wird, welche Voraussetzungen die Einleitung hat und wie die Maßnahme bemessen wird.
Diese gesetzliche Reihenfolge löst sich im Kopf der Betroffenen selten sofort auf. Wer eine Einleitungsverfügung und gleichzeitig eine Mitteilung über ein Strafverfahren zum selben Sachverhalt erhält, weiß zunächst nicht, ob der Verdacht damit bereits als erwiesen gilt oder ob beide Verfahren zunächst unabhängig nebeneinander laufen. Genau diese Unsicherheit zeigt ein Praxisbeispiel:
Ein Bundesbeamter erhält innerhalb kurzer Zeit zwei Schreiben zum selben Vorfall im Dienst: eine Einleitungsverfügung des Dienstherrn und die Mitteilung, dass die Ermittlungsbehörde zum identischen Sachverhalt ein Strafverfahren führt. Beide Verfahren laufen nebeneinander, ohne dass zunächst erkennbar ist, wie sie zueinander stehen. Bedeutet die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits, dass ein Dienstvergehen feststeht, oder muss erst das Strafverfahren abgeschlossen sein, bevor der Dienstherr weiter ermittelt?
Ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen klärt zunächst, was die Einleitungsverfügung eines Disziplinarverfahrens tatsächlich bedeutet, denn genau diese Unsicherheit treibt den Beamten aus dem Fallbeispiel um.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten bei Straf- und Disziplinarverfahren?
Bevor wir auf die möglichen Disziplinarmaßnahmen eingehen, lohnt sich der Blick auf die Einleitungsvoraussetzungen selbst. Nach § 17 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) muss der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung wird aktenkundig gemacht, sie beendet die Sache nicht.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Verdacht und festgestellter Pflichtverletzung. Die Einleitungsverfügung eröffnet lediglich die dienstrechtliche Sachverhaltsaufklärung, sie stellt kein Dienstvergehen fest und nimmt der weiteren Prüfung nichts vorweg. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel dafür, das eingangs geschilderte Schreiben richtig einzuordnen: Es markiert einen Verfahrensstart, kein Urteil.
§ 17 BDG
Nach § 17 Abs. 1 BDG genügt für die Einleitung des Disziplinarverfahrens der Verdacht eines Dienstvergehens. § 17 Abs. 2 BDG schließt die Einleitung aus, wenn wegen des Zusammentreffens mit anderen Verfahren voraussichtlich keine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt.
Anders sieht es aus, wenn Landesrecht gilt: Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte können abweichende oder ergänzende Regelungen bestehen, die die folgende Darstellung nicht behandelt, weil sie sich auf das Bundesrecht beschränkt.
Damit ist klar, dass die Einleitung selbst noch keine Sanktion darstellt. Welche Maßnahmen im weiteren Verlauf tatsächlich drohen, zeigt der Blick auf den Katalog des § 5 BDG.
Welche Disziplinarmaßnahmen kommen neben dem Strafverfahren in Betracht?
Auf dieser Grundlage lässt sich der Maßnahmenkatalog einordnen, der neben dem Strafverfahren zur Anwendung kommen kann. Der Katalog für ein Disziplinarverfahren als Beamter ergibt sich aus § 5 BDG. Er reicht vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und gilt unabhängig vom Ausgang des parallel laufenden Strafverfahrens.
Maßnahmenkatalog nach § 5 BDG
Welche dieser Maßnahmen im Einzelfall angemessen ist, bemisst sich nach § 13 BDG anhand der Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen, des Maßes des Vertrauensverlustes und des persönlichen Verhaltens der oder des Beamten vor und nach der Tat. Diese Bemessung ist strikt von der Frage zu trennen, ob der vorgeworfene Sachverhalt überhaupt bewiesen ist, denn genau diese Vermischung führt in der Praxis zu Fehleinschätzungen.
Diese Bandbreite möglicher Maßnahmen erklärt, warum viele Betroffene die parallele Ermittlung als besonders belastend empfinden. Genau hier entstehen im nächsten Schritt die typischen Missverständnisse, die den Umgang mit beiden Verfahren erschweren.
Welche Fehler und Risiken entstehen bei zwei parallelen Verfahren?
Genau hier wird die doppelte Zuständigkeit für Betroffene besonders belastend, und die Unsicherheit wächst mit jedem weiteren Schreiben. Wer die Vorschriften nicht kennt, empfindet die gleichzeitige Ermittlung schnell als doppelte Bedrohung für Anstellung und Ansehen, zumal jede Aussage in einem Verfahren Rückwirkungen auf das andere haben kann.
Genau an diesem Punkt setzt die Klärung für den Beamten aus dem Fallbeispiel an: Die Einleitungsverfügung nach § 17 Abs. 1 BDG setzt lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen voraus, keine abschließende Feststellung einer Pflichtverletzung. Erst mit dieser Klärung lässt sich beurteilen, ab welchem Verfahrensstand eine Aussetzung nach § 22 BDG überhaupt in Betracht kommt.
Die Einleitungsverfügung nach § 17 Abs. 1 BDG wird häufig fälschlich als bereits feststehendes Dienstvergehen missverstanden. Tatsächlich genügen dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, eine abschließende Feststellung trifft erst das Disziplinarverfahren selbst.
Das bedeutet zugleich, dass Aussagen im Strafverfahren Rückwirkungen auf das Disziplinarverfahren haben können und umgekehrt. Eine Einlassung gegenüber der Ermittlungsbehörde kann im Disziplinarverfahren verwertet werden, und eine Angabe in der dienstrechtlichen Anhörung kann auf das Strafverfahren zurückwirken. Deshalb wird eine Abstimmung beider Einlassungen üblicherweise notwendig, bevor überhaupt eine Aussage getroffen wird.
Damit rücken die Fristen in den Blick, ab wann eines der beiden Verfahren tatsächlich zurückgestellt wird.
Wann wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt?
Doch was bedeutet das konkret für den zeitlichen Ablauf beider Verfahren? Die Kernregel dafür liefert § 22 BDG.
§ 22 BDG
Wird wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben, ist das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG auszusetzen. Eine bloße Anzeige oder ein noch laufendes Ermittlungsverfahren genügt dafür nicht.
Von dieser Aussetzung gibt es Ausnahmen: Sie unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am zugrunde liegenden Sachverhalt bestehen oder wenn Verhandlungshindernisse in der Person der oder des Beamten liegen. Fallen diese Aussetzungsgründe später weg, wird das Disziplinarverfahren unverzüglich fortgesetzt, spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Eine Aussetzung ist zudem möglich, wenn ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren eine wesentliche Vorfrage klärt.
Was bedeutet das für den Fall aus der Praxis?
Im nächsten Schritt zeigt sich, wie diese Regel den eingangs geschilderten Fall auflöst: Am Ende steht die verfahrensrechtliche Klarstellung, dass eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 BDG erst mit Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren eintritt, nicht schon bei einer Anzeige.
Damit besteht für den Beamten aus dem Fallbeispiel Klarheit über die eigene Mitwirkungsposition in beiden Verfahren, denn er weiß nun, welches Schreiben welche Wirkung entfaltet.
Auch eine Einstellung des Strafverfahrens beendet das Disziplinarverfahren nicht automatisch. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke: Das Strafverfahren verlangt einen Schuldnachweis nach strafprozessualen Regeln, das Disziplinarverfahren prüft eigenständig, ob ein Dienstvergehen vorliegt.
Aus diesen Regeln lässt sich für den weiteren Ablauf der nächste rechtssichere Schritt ableiten.
Wie sollten Betroffene bei parallelen Verfahren vorgehen?
Doch nicht jede Unsicherheit löst sich von selbst, hier hilft ein klarer Blick auf die nächsten Schritte. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob die Voraussetzungen des § 22 BDG bereits vorliegen, also ob tatsächlich schon die öffentliche Klage erhoben wurde und nicht nur eine Anzeige.
Parallel dazu werden die Einlassungen in Straf- und Disziplinarverfahren aufeinander abgestimmt, damit keine Aussage das jeweils andere Verfahren unbeabsichtigt belastet. So entsteht Klarheit darüber, dass die Aussetzung erst mit Erhebung der öffentlichen Klage eintritt und das Disziplinarverfahren spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt wird.
„Wer als Beamtin oder Beamter gleichzeitig Post von der Ermittlungsbehörde und vom Dienstherrn erhält, sollte beide Verfahren getrennt, aber aufeinander abgestimmt betrachten.“ – Dr. Uwe Lipinski, Fachanwalt für Verwaltungsrecht“
Für eine erste Einordnung hilft ein strukturierter Blick auf die wichtigsten Unterlagen und Fragen, bevor die nächste Frist abläuft.
Dabei zählt weniger ein pauschaler Rat als die im Fallbeispiel bereits angelegten Punkte: welches Recht gilt, in welchem Stadium sich beide Verfahren befinden und welche Angaben bisher gemacht wurden. Wer diese Punkte vor der nächsten Frist zusammenträgt, schafft die Grundlage für die anwaltliche Einordnung.
Einleitungsverfügung und Vorladung oder Anhörung vollständig sichern und alle Fristen notieren
Prüfen, ob bereits öffentliche Klage erhoben wurde oder nur eine Anzeige vorliegt
Vor jeder Aussage klären, welche Angaben in welches Verfahren zurückwirken können
Anwendbares Recht klären: Bundesdisziplinarrecht oder abweichendes Landesrecht
Zeitliche Reihenfolge beider Verfahren anwaltlich einordnen lassen, bevor reagiert wird
Häufige Fragen zu diesem Zusammenspiel fasst der folgende Abschnitt zusammen.
Häufige Fragen zu Straf- und Disziplinarverfahren
Führt bereits eine Anzeige zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens?
Nein. Ausgesetzt wird das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG erst, wenn wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben wurde, nicht schon bei einer Anzeige oder einem laufenden Ermittlungsverfahren.
Welche Maßnahmen drohen nach § 5 BDG?
Für aktive Bundesbeamtinnen und -beamte reicht der Katalog vom Verweis über Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei Ruhestandsbeamten kommen Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
Bedeutet die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits ein festgestelltes Dienstvergehen?
Nein. Sie setzt nach § 17 Abs. 1 BDG lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht voraus und eröffnet damit die Sachverhaltsaufklärung, keine abschließende Feststellung.
Endet das Disziplinarverfahren automatisch, wenn das Strafverfahren eingestellt wird?
Nein. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und legen unterschiedliche Maßstäbe an. Eine Einstellung im Strafverfahren beendet das Disziplinarverfahren nicht automatisch, sie kann aber Grundlage für eine eigenständige Prüfung sein.
Gilt diese Darstellung auch für Landesbeamtinnen und Landesbeamte?
Die hier beschriebenen Regeln betreffen das Bundesdisziplinargesetz. Für Landesbeamtinnen und -beamte kann abweichendes Landesrecht gelten, das im Einzelfall gesondert zu prüfen ist.
Daraus folgt am Ende ein klares Bild, das sich in wenigen Kernregeln zusammenfassen lässt.
Zusammenfassung: Was bei parallelen Verfahren wichtig ist
Die Einleitung nach § 17 BDG begründet nur einen Verdacht, kein feststehendes Dienstvergehen. Welche Sanktion später droht, richtet sich nach dem Maßnahmenkatalog des § 5 BDG und der Bemessung nach § 13 BDG.
Ob das Disziplinarverfahren vorübergehend ruht, entscheidet allein § 22 BDG: Maßgeblich ist die Erhebung der öffentlichen Klage, nicht die bloße Anzeige. Diese drei Ebenen greifen ineinander und lassen sich nur im konkreten Fall verlässlich einordnen.
Klären Sie Ihre Verfahrenslage, bevor Fristen verstreichen. Anwaltskanzlei Dr. Lipinski ordnet Einleitungsverfügung, Anhörung oder Vorladung für Sie ein.


