Beamtenrecht

Welche Rechte haben schwerbehinderte Beamte bei der Beförderung?

Welche Rechte haben schwerbehinderte Beamte bei der Beförderung?

Juli 21, 2026

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski


Beamtenrecht

Welche Rechte haben schwerbehinderte Beamte bei der Beförderung?

Bleibt eine Beförderung trotz guter Beurteilung aus, entscheidet oft, ob die Schwerbehinderung im Auswahlverfahren fair berücksichtigt wurde. Passt die Entscheidung nicht zur Akte, prüfen wir Verfahrensfehler und Fristen.

Dr. Uwe LipinskiDr. Uwe LipinskiFachanwalt VerwaltungsrechtBeamtenrecht
Aktualisiert: 21. Juli 2026Fachlich eingeordnet von Dr. Uwe LipinskiLesezeit: 10 Min
Fachanwalt VerwaltungsrechtÖffentlich-rechtlich eingeordnetFristen und Verfahren im Blick
01Kurz eingeordnet

Wenn eine Beförderung trotz guter Beurteilung scheitert, zählt zuerst, ob die Schwerbehinderung im Auswahlverfahren fair berücksichtigt wurde. Der Dienstherr darf gesundheitliche Eignungsbedenken nicht pauschal gegen Sie verwenden, ohne die Anpassung des konkreten Dienstpostens zu prüfen. § 9 BeamtStG verbietet Benachteiligung wegen Behinderung; §§ 164, 165 SGB IX schützen Förderung und Beteiligung im Verfahren.

Sie sind schwerbehindert und fragen sich, ob Ihr Dienstherr das Beförderungsverfahren korrekt gestaltet hat? Ein Verfahrensfehler kann Ihren Anspruch auf behinderungsgerechte Berücksichtigung verletzen, auch wenn kein Beförderungsvorrang besteht. Im Folgenden klären wir, welche Förder- und Beteiligungsrechte im Auswahlverfahren gelten, wann eine Benachteiligung vorliegt und welche Rechtsmittel offenstehen.

Ausgangslage

Ein Beamter mit anerkanntem Grad der Behinderung von 50 bewirbt sich auf ein ausgeschriebenes Beförderungsamt. Die dienstliche Beurteilung fällt positiv aus, die Laufbahnbefähigung liegt vor, die Schwerbehinderung ist dem Dienstherrn amtlich bekannt. Dennoch kommt die Ablehnung: Gesundheitliche Eignungsbedenken hätten den Ausschlag gegeben. Was den Fall rechtlich brisant macht: Die Behörde hat zu keinem Zeitpunkt geprüft, ob der konkrete Dienstposten behinderungsgerecht gestaltet werden könnte – obwohl genau das der VGH Baden-Württemberg (Az.

Was das Gesetz dem Dienstherrn dabei genau vorschreibt, welche Verfahrenspflichten er einzuhalten hat und welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen entstehen – das zeigt ein Blick in die einschlägigen Normen.

Welche praktische Bedeutung hat gesetzliche Grundlagen: Was Art. 33 GG, BeamtStG und SGB IX dem Dienstherrn vorschreiben?

Bevor wir die Verfahrensrechte im Einzelnen anschauen, ist es wichtig zu verstehen, auf welchem normativen Fundament diese Rechte ruhen. Das Zusammenspiel aus Verfassungsrecht, Beamtenrecht und Schwerbehindertenrecht ist kein Zufall – es bildet ein aufeinander abgestimmtes Schutzsystem, das Bestenauslese und Diskriminierungsschutz miteinander verbindet.

Das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt uneingeschränkt: Beförderungen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Gleichzeitig schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausdrücklich vor jeder Benachteiligung wegen einer Behinderung. Beide Normen stehen nicht im Widerspruch; sie ergänzen einander.

Beamtenrecht und Schwerbehindertenrecht im Zusammenspiel

§ 9 BeamtStG konkretisiert das Verfassungsgebot einfachgesetzlich: Ernennungen und Beförderungen sind ohne Rücksicht auf eine Behinderung vorzunehmen. Daraus leitet die Rechtsprechung einen Bewerbungsverfahrensanspruch ab – jede Bewerberin und jeder Bewerber hat ein subjektives Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens. Dieser Anspruch ist klagbar und kann im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren durchgesetzt werden.

Worauf es jetzt ankommt

§§ 164, 165 SGB IX ergänzen das Bild auf der Förder- und Schutzseite:

Was für die Einordnung zählt

  • § 164 Abs. 2 SGB IX verbietet Benachteiligung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis.
  • § 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet den Dienstherrn zur bevorzugten Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung und des beruflichen Fortkommens.
  • § 165 SGB IX sichert das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bis zur Entscheidungsreife.

§ 164 Abs. 4 SGB IX

Der Dienstherr ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen bei internen Stellenausschreibungen und Beförderungsverfahren bevorzugt zu berücksichtigen, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe oder berechtigte Ansprüche anderer Beschäftigter entgegenstehen.

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Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil Az. 4 S 1716/18 präzisiert, dass aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 164 Abs. 2 SGB IX ein individualrechtlicher Anspruch schwerbehinderter Bewerber auf behinderungsgerechte Berücksichtigung folgt.

Was für den nächsten Schritt zählt

Eine Beförderungsablehnung wegen gesundheitlicher Eignungsbedenken setzt danach voraus, dass der Dienstherr zuvor ernsthaft und dokumentiert geprüft hat, ob der Dienstposten angepasst werden kann. Diese Leitentscheidung ist der Maßstab, an dem sich das Verhalten der Behörde im Ausgangsfall messen lassen muss.

Doch was bedeutet dieses normative Fundament für den konkreten Ablauf eines Beförderungsverfahrens? Die Antwort liegt in den Verfahrensrechten, die das Gesetz schwerbehinderten Beamten ausdrücklich einräumt – und die der Dienstherr einzuhalten hat, bevor er eine Entscheidung trifft.

Welche praktische Bedeutung hat voraussetzungen und Verfahrensrechte: Was im Beförderungsverfahren beansprucht werden kann?

Das bedeutet für den praktischen Ablauf: Das Auswahlverfahren ist nicht beliebig gestaltbar. Wer einen schwerbehinderten Beamten bei der Beförderung übergehen will, muss eine Reihe von Verfahrensschritten einhalten – und der Dienstherr trägt die Darlegungslast dafür, dass diese Schritte tatsächlich erfolgt sind. Nicht der Beamte muss die Benachteiligung in allen Einzelheiten beweisen; er muss sie plausibel machen.

Pflichtprüfung vor jeder gesundheitlichen Ablehnung

Genau hier wird es kritisch: Bevor der Dienstherr gesundheitliche Eignungsbedenken als Ablehnungsgrund anführt, muss er nachweisbar geprüft haben, ob der konkrete Dienstposten behinderungsgerecht gestaltbar ist. Das umfasst die Frage, ob angemessene Arbeitsmittel, technische Hilfsmittel oder organisatorische Anpassungen die Eignung herstellen könnten, und ob Schwerbehindertenvertretung sowie Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurden.

Was Sie als Nächstes prüfen sollten

Fehlt dieser Nachweis, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft – unabhängig davon, wie der Leistungsvergleich im Übrigen ausgefallen sein mag.

Welche Unterlagen jetzt zählen

Klar abzugrenzen ist dabei: Ein Vorranganspruch außerhalb der Bestenauslese besteht nicht. Wer bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Leistungsvergleich objektiv schlechter abschneidet, hat keinen Anspruch auf Beförderung. Der Anspruch besteht auf ein fehlerfreies Verfahren ohne negative Bewertung der Behinderung – nicht auf ein bestimmtes Ergebnis. Schwerbehinderte Beschäftigte haben zudem nach § 164 Abs.

Wo die Frist praktisch beginnt

4 SGB IX Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei beruflichen Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die für spätere Beförderungen relevant sein können – dieser Förderanspruch besteht unabhängig vom konkreten Beförderungsverfahren.

Was Sie daraus mitnehmen

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 165 SGB IX ist keine Formalie. Ein Verfahren ohne diese Beteiligung ist in der Regel rechtswidrig und kann zur Aufhebung der Beförderungsentscheidung führen.

Wie häufig diese Pflichten in der behördlichen Praxis verletzt werden – und mit welchen konkreten Rechtsfolgen – zeigt der nächste Abschnitt am Beispiel des Ausgangsfalls.

Welche praktische Bedeutung hat typische Fehlerquellen: Wenn der Dienstherr Prüf- und Beteiligungspflichten verletzt?

Genau hier liegt der Kern vieler Rechtsstreitigkeiten im Beförderungsbereich: Das Verfahren wirkt nach außen formal korrekt. Fristen wurden eingehalten, der Bewerber wurde informiert, eine Begründung wurde geliefert. Was fehlt, ist die substanzielle Einzelfallprüfung – und das lässt sich oft erst auf den zweiten rechtlichen Blick erkennen.

Was jetzt praktisch wichtig ist

Für den Beamten aus unserem Fallbeispiel ist dies der Wendepunkt. Die Ablehnung kommt schriftlich, die Begründung klingt sachlich: gesundheitliche Eignungsbedenken. Was in der Ablehnung nicht auftaucht: dass die Behörde zu keinem Zeitpunkt geprüft hat, ob der Dienstposten hätte angepasst werden können – obwohl der VGH Baden-Württemberg mit Az. 4 S 1716/18 genau diese Prüfung zur zwingenden Voraussetzung erklärt hat.

Worauf Sie im Alltag achten sollten

Und dass die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 165 SGB IX nicht ordnungsgemäß am Auswahlverfahren beteiligt wurde. Das Verfahren hat den Anschein der Korrektheit – ist es aber nicht.

Was danach entscheidend wird

„Die Schwerbehindertenvertretung ist kein beratendes Gremium auf Abruf. Sie ist ein zwingend zu beteiligender Verfahrensakteur – wird sie übergangen, ist die Entscheidung angreifbar, unabhängig davon, wie überzeugend die sachliche Begründung für sich genommen klingt.“

Die häufigsten Verfahrensfehler in der behördlichen Praxis

In der Rechtsprechung begegnen typische Fehlermuster immer wieder: Gesundheitliche Eignung wird pauschal auf die Behinderung gestützt, ohne Einzelfallprüfung und ohne Bezug auf den konkreten Dienstposten. Die Dokumentation der Auswahlentscheidung lässt keine Rückschlüsse auf eine behinderungsgerechte Prüfung zu. Schwerbehinderte Bewerber werden vor Entscheidungsreife aus dem Verfahren ausgeschlossen, ohne dass die Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Oder die Schwerbehindertenvertretung wird erst nach Bekanntgabe der Beförderungsentscheidung informiert – zu spät für eine wirksame Beteiligung im Sinne des § 165 SGB IX.

Zulässiges vs. unzulässiges Dienstgeberverhalten im Beförderungsverfahren

Situation Rechtliche Einordnung
Leistungsvergleich ergibt besser geeigneten Mitbewerber; Verfahren war behinderungsgerecht Zulässig
Ablehnung wegen gesundheitlicher Bedenken ohne Prüfung der Anpassbarkeit des Dienstpostens Unzulässige Benachteiligung, § 164 Abs. 2 SGB IX
Keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung Verfahrensfehler, eigenständiger Anfechtungsgrund
Behinderungsungerechte Eignungstests ohne Möglichkeit zur Anpassung Unzulässig
Ausschluss aus dem Verfahren vor Entscheidungsreife ohne Anhörung Verstoß gegen § 165 SGB IX

Werden diese Pflichten verletzt, entstehen eigenständige Rechtsfolgen. Die fehlerhafte oder gänzlich unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG auslösen – unabhängig davon, ob der Beamte in einem korrekt durchgeführten Verfahren befördert worden wäre. Allein die diskriminierende Verfahrensgestaltung begründet den Anspruch. Damit diese Ansprüche nicht ins Leere laufen, kommt es entscheidend auf die Einhaltung bestimmter Fristen an.

Welche Frist gilt für den nächsten Schritt?

Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, welche konkreten Dokumente und Fristen über Erfolg oder Misserfolg eines Rechtsmittels entscheiden. Denn selbst ein klar rechtswidriges Verfahren hilft nicht, wenn Fristen versäumt wurden – und im Beförderungsrecht sind diese Fristen außergewöhnlich kurz.

Der Rechtsschutz im Beförderungskonkurrenzverfahren hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Urkundsaushändigung ab. Solange die Beförderungsurkunde noch nicht ausgehändigt wurde, kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden. Nach Aushändigung ist dieser Weg in der Regel versperrt. In der Praxis verbleiben nach Zugang der Auswahlmitteilung regelmäßig zwei Wochen für diesen Antrag – eine Frist, die keinen Spielraum für zögerliches Abwarten lässt.

Wo Sie genauer hinschauen sollten

Für den AGG-Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG gilt eine eigene Frist von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung. Auch hier ist die Frist absolut: Wer sie versäumt, verliert den Entschädigungsanspruch dauerhaft.

Welche Unterlagen im Streitfall gesichert werden müssen

Auf dieser Grundlage sollten folgende Unterlagen frühzeitig zusammengestellt werden:

Welche Prüfung jetzt sinnvoll ist

Auf dieser Grundlage sollten folgende Unterlagen frühzeitig zusammengestellt

Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

Aktuelle dienstliche Beurteilung, vollständig und in der zum Auswahlzeitpunkt maßgeblichen Fassung

Vollständige Bewerbungsunterlagen einschließlich aller Anlagen

Protokoll der SBV-Beteiligung oder – bei unterbliebener Beteiligung – ein entsprechender Nachweis darüber

Praktisch heißt das: Der nächste Schritt sollte nicht aus Bauchgefühl entstehen, sondern aus Akte, Frist und belegbarem Pflegealltag. Prüfen Sie erst, welche Unterlagen wirklich vorliegen, welche Erklärung fehlt und ob die Belastung nur ungewohnt wirkt oder tatsächlich nicht zum Vertrag passt. So bleibt der Artikel lesbar und die Entscheidung belastbar.

Achtung

Wer die Schwerbehindertenvertretung erst nach Bekanntgabe der Beförderungsentscheidung informiert, hat das Beteiligungsverfahren bereits verletzt. Das gilt auch dann, wenn die sachliche Begründung der Auswahlentscheidung für sich genommen überzeugend wäre.

Wer diese Unterlagen frühzeitig sichert, verschafft sich und der anwaltlichen Beratung die beste Ausgangslage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten – und für die Einleitung der richtigen nächsten Schritte.

Vorgehen im Streitfall: Welche Schritte nach einer Ablehnung sinnvoll sind

Anders sieht es aus, wenn man weiß, welche Rechtsmittel konkret zur Verfügung stehen und in welcher Reihenfolge sie einzusetzen sind. Für den Beamten aus unserem Fallbeispiel endet die Geschichte nicht mit der Ablehnung. Anwaltliche Prüfung kann in solchen Konstellationen zeigen, dass das Verfahren in zwei Punkten fehlerhaft war: Die Prüfung der behinderungsgerechten Dienstpostgestaltung fehlt vollständig, und die Schwerbehindertenvertretung wurde nicht ordnungsgemäß beteiligt.

Das rechtliche Ziel ist damit klar: eine erneute, diesmal behinderungsgerechte Berücksichtigung im Beförderungsverfahren.

Welche Nachweise jetzt den Ausschlag geben

Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung kann eingelegt werden, wenn das Verfahren formell oder materiell fehlerhaft war. Zeitlich dringlicher ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht, solange die Beförderungsurkunde noch nicht ausgehändigt ist. Dieser Antrag zielt darauf ab, die Urkundsaushändigung vorläufig zu stoppen, bis das Gericht die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens überprüft hat.

Wie Sie die Entscheidung konkret prüfen

Parallel dazu kann der AGG-Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG für die Verletzung der SBV-Beteiligungspflicht geltend gemacht werden. Schließlich besteht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schwerbehindertenvertretung oder der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Handlungsschritte nach einer Beförderungsablehnung

  • Ablehnung schriftlich anfordern, falls noch nicht vorhanden
  • Prüfen, ob die Begründung Bezug auf Behinderung oder Gesundheit nimmt
  • Personalakte und dienstliche Beurteilung auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen
  • Schwerbehindertenvertretung kontaktieren und deren Beteiligung dokumentieren lassen
  • Klären, ob die Beförderungsurkunde bereits ausgehändigt wurde
  • Verwaltungsrechtliche Beratung einholen, bevor Rechtsmittelfristen ablaufen

Frühzeitige anwaltliche Begleitung ist bei diesem Verfahrenstyp keine Option, sondern eine Notwendigkeit. Die Fristen für Eilrechtsschutz und AGG-Entschädigung sind so kurz, dass eine nachträgliche Prüfung regelmäßig zu spät kommt.

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Häufige Fragen zur Beförderung schwerbehinderter Beamter

Doch was fragen schwerbehinderte Beamte am häufigsten, wenn sie mit einer Beförderungsablehnung konfrontiert werden? Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

Haben schwerbehinderte Beamte einen Vorrang bei der Beförderung?

Nein. Es gibt keinen Beförderungsanspruch jenseits der Bestenauslese. Das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt für alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen. Der Anspruch besteht auf ein diskriminierungsfreies, behinderungsgerechtes Verfahren; nicht auf ein bestimmtes Ergebnis.

Kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung allein wegen der Behinderung verneinen?

Nein. Nach der Leitentscheidung des VGH Baden-Württemberg, Az. 4 S 1716/18, setzt eine Ablehnung wegen gesundheitlicher Eignung voraus, dass der Dienstherr zuvor geprüft hat, ob der Dienstposten behinderungsgerecht gestaltet werden kann. Fehlt diese Prüfung, ist die Ablehnung rechtswidrig – unabhängig davon, ob die Eignung im Ergebnis tatsächlich hätte verneint werden können.

Was passiert, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt wurde?

Das Auswahlverfahren ist fehlerhaft. Die fehlende Beteiligung nach § 165 SGB IX wird in der Rechtsprechung regelmäßig als eigenständiger Anfechtungsgrund anerkannt und kann zusätzlich Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG auslösen.

Welche Frist gilt für den Eilantrag beim Verwaltungsgericht?

In der Regel verbleiben nach Zugang der Auswahlmitteilung zwei Wochen für den verwaltungsgerichtlichen Eilantrag nach § 123 VwGO. Nach Aushändigung der Beförderungsurkunde an den Mitbewerber ist der Eilrechtsschutz regelmäßig nicht mehr möglich.

Was bedeutet Bewerbungsverfahrensanspruch konkret?

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG ist ein subjektives Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung. Er gibt kein Recht auf Beförderung, aber ein Recht darauf, dass das Auswahlverfahren korrekt durchgeführt wird – ohne negative Berücksichtigung der Behinderung.

Fazit: Was schwerbehinderte Beamte bei einer Ablehnung im Blick behalten sollten

Auf dieser Grundlage lassen sich die wesentlichen Punkte in drei Erkenntnissen zusammenfassen: kein Vorranganspruch, aber ein klares Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 164 Abs. 2 SGB IX; eine vom VGH Baden-Württemberg (Az. 4 S 1716/18) verbindlich festgestellte Pflicht des Dienstherrn zur Prüfung behinderungsgerechter Dienstpostgestaltung vor jeder Eignungsablehnung; und knappe Fristen, die über den Zugang zu effektivem Rechtsschutz entscheiden.

Wer als schwerbehinderter Beamter eine Beförderungsablehnung erhält, die sich nicht mit der eigenen Beurteilungslage deckt, sollte eines nicht tun: abwarten. Die Zwei-Wochen-Frist für den Eilrechtsschutz und die Zwei-Monats-Frist für den AGG-Entschädigungsanspruch laufen unabhängig davon, ob die Übergehung berechtigt war oder nicht. Anwaltliche Prüfung vor Fristablauf – nicht danach – ist der entscheidende Schritt.

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Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 164 Abs. 4 SGB IX
  2. § 123 VwGO
  3. § 15 AGG
  4. § 165 SGB IX
  5. § 9 BeamtStG
Dr. Uwe Lipinski

Einordnung von

Dr. Uwe Lipinski

Dr. Uwe Johannes Lipinski berät und vertritt Mandanten im oeffentlichen Recht, von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ueber Verfassungsbeschwerden bis zur Studienplatzklage. Der Fokus liegt auf praeziser dogmatischer Argumentation und belastbarer Verfahrensstrategie.

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Über den Autor

Dr. Uwe Lipinski

Dr. Uwe Lipinski ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht. Seit vielen Jahren begleitet er komplexe Verfahren, in denen Bürgerinitiativen, Kommunen und öffentliche Institutionen aufeinandertreffen. Seine Expertise liegt in der Analyse rechtlicher, demokratischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge – stets mit dem Ziel, Grundrechte zu schützen und faire Entscheidungsprozesse zu fördern.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in München und seiner Promotion zum Thema Demokratische Teilhabe und kommunale Selbstverwaltung arbeitete Dr. Lipinski zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl für Öffentliches Recht. Heute vertritt er Mandanten bundesweit in verfassungsrechtlich relevanten Verfahren und veröffentlicht regelmäßig juristische Fachbeiträge.

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