Beamtenrecht

Streikrecht für Beamte: Warum jede Stunde Streikteilnahme ein Disziplinarverfahren auslösen kann

Mai 5, 2026

Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski

Beamtenrecht

Streikrecht für Beamte: Warum jede Stunde Streikteilnahme ein Disziplinarverfahren auslösen kann

Wer als Beamter streikt, verstößt gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Bereits eine Stunde Streikteilnahme kann ein Disziplinarverfahren auslösen, dessen Folgen die Versorgungsanwartschaft betreffen.

Dr. Uwe Lipinski
Dr. Uwe Lipinski
Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beamtenrecht
5. Mai 2026 Dr. Uwe Lipinski Lesezeit: 7 Min.
Kurz eingeordnet

Beamtinnen und Beamte haben in Deutschland kein Streikrecht. Das Verbot folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG und § 60 BeamtStG, das Bundesverfassungsgericht hat es zuletzt ausdrücklich bestätigt. Wer dennoch streikt, begeht ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG. Die Disziplinarmaßnahmen reichen vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, hinzu kommen Bezugsausfall und im Extremfall der Verlust der Versorgungsanwartschaft.

Wenn die Tarifrunde läuft und die Gewerkschaft zum Warnstreik aufruft, geraten verbeamtete Lehrkräfte, Polizeibeamte und Bedienstete des Justizvollzugs in eine schwierige Lage: Solidarität mit Tarifbeschäftigten auf der einen Seite, Treuepflicht und Streikverbot auf der anderen. Dieser Beitrag zeigt, was Beamten konkret droht, welche Handlungen als Streikteilnahme gewertet werden und was im Disziplinarverfahren zu beachten ist.

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Was Beamten bei Streikteilnahme konkret droht

Die Folgen einer Streikteilnahme treffen den Beamten auf drei Ebenen. Disziplinarrechtlich ist die Teilnahme ein Dienstvergehen, der Dienstherr leitet ein Disziplinarverfahren ein. Besoldungsrechtlich entfallen für die Dauer der unentschuldigten Abwesenheit die Dienstbezüge. Versorgungsrechtlich ist im Extremfall, bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft verloren.

Die Schwelle ist niedrig: Bereits eine Stunde Streikteilnahme während der regulären Dienstzeit erfüllt das Dienstvergehen. Ob die Aktion als „Warnstreik", „Mahnwache" oder „Solidaritätskundgebung" bezeichnet wird, ist unerheblich. Hinzu kommt der Eintrag in der Personalakte, der in Beförderungsverfahren und Beurteilungen jahrelang nachwirkt und die beamtenrechtliche Vertretung in späteren Karriereschritten erforderlich machen kann.

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Warum Beamte kein Streikrecht haben

Das Streikverbot ist verfassungsrechtlich verankert. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Zu diesen Grundsätzen gehört nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Streikverbot, als Kehrseite der besonderen Treuepflicht, der lebenslangen Alimentation und des Lebenszeitprinzips.

§

Art. 33 Abs. 5 GG, Hergebrachte Grundsätze

Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

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Auch Art. 9 Abs. 3 GG hilft nicht weiter: Beamte dürfen sich gewerkschaftlich organisieren, das Recht zum Arbeitskampf ist ausgeschlossen. Der EGMR hat ein partielles Streikrecht aus § 93 BBG (Personalvertretung) für Beamtengruppen ohne hoheitliche Befugnisse erörtert, das Bundesverfassungsgericht hat das deutsche Verbot dennoch bestätigt. Eine verfassungsrechtliche Beratung kann im Einzelfall klären, an der Rechtslage in Deutschland ändert das nichts.

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Was als Streikteilnahme gilt, und was nicht

Nicht jede Form von Solidarität mit Tarifbeschäftigten ist eine Streikteilnahme im disziplinarrechtlichen Sinn. Entscheidend ist, ob die Aktion während der Dienstzeit stattfindet, ob der Beamte den Dienst tatsächlich niederlegt und ob ein Bezug zu einem laufenden Arbeitskampf besteht.

Wann der Tatbestand der Streikteilnahme erfüllt ist
01Niederlegung der Dienstpflichten während der regulären Dienstzeit zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme
02Beitritt zu einer Streikkette oder aktive Sympathiekundgebung an der Dienststelle während der Dienstzeit
03Demonstrative Arbeitsverweigerung mit Bezug zu einem laufenden Tarifkonflikt, auch ohne formellen Streikaufruf
04Teilnahme an einer Demonstration während der Dienstzeit ohne Genehmigung als Dienstbefreiung oder Erholungsurlaub
05Nicht erfasst: Teilnahme an einer Demonstration in der Freizeit, am Wochenende oder im genehmigten Erholungsurlaub
06Nicht erfasst: Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, Teilnahme an Mitgliederversammlungen außerhalb der Dienstzeit, sachliche Stellungnahmen zur Tarifrunde

Die Grenze ist fließend. Auch eine Sympathiekundgebung an der Dienststelle kann als Streikteilnahme gewertet werden, wenn sie den Dienstbetrieb stört. Die außerdienstliche Betätigung nach § 33 BeamtStG ist weiter geschützt, sie deckt politische Meinungsäußerungen außerhalb der Dienstzeit, solange das Mäßigungsgebot eingehalten wird.

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Welche Disziplinarmaßnahmen drohen

Welche Maßnahme im Einzelfall ausgesprochen wird, hängt von der Dauer der Streikteilnahme, vorangegangenen Disziplinarverstößen, der Funktion des Beamten und erschwerenden Umständen wie Anstiftung anderer Kollegen ab.

Spanne der Disziplinarmaßnahmen

Verweis: Schriftliche Missbilligung, mehrere Jahre in der Personalakte. Häufig bei einmaliger, kurzer Streikteilnahme.

Geldbuße: Bis zur Höhe eines Monatsgehalts.

Kürzung der Dienstbezüge: Bis zu zwanzig Prozent über bis zu drei Jahre.

Zurückstufung: Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt, mit dauerhafter Auswirkung auf Versorgung und Pension.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Schärfste Maßnahme. Verlust des Beamtenstatus und des Ruhegehaltsanspruchs, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst. Kommt bei wiederholter, mehrtägiger Streikteilnahme mit Anstiftung in Betracht.

Unabhängig vom Disziplinarverfahren entfallen die Dienstbezüge für die Streikzeit. Wer einen Tag streikt, verliert ein Tagesgehalt nach § 9 BBesG. Bei längerer Streikbeteiligung kann der finanzielle Verlust schnell vierstellig werden, der spätere Disziplinarschaden ist darin nicht enthalten.

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Was bei laufendem Disziplinarverfahren zu tun ist

Mit der schriftlichen Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens beginnt eine entscheidende Phase. Der Beamte wird zur Anhörung geladen, kann einen Bevollmächtigten beiziehen und schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Was in dieser Anhörung gesagt oder versäumt wird, prägt den weiteren Verfahrensverlauf bis zum Disziplinarurteil.

§

§ 47 BeamtStG, Dienstvergehen

Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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Wer ohne anwaltliche Begleitung in die Anhörung geht, riskiert, dass spontane Einlassungen aktenkundig werden und sich gegen ihn wenden. Ein voreiliges Geständnis ohne Differenzierung zwischen tatsächlicher Streikteilnahme und außerdienstlicher Aktion kann später nicht mehr revidiert werden. Die Akteneinsicht ist unverzichtbar, nur sie zeigt, welche Tatsachen der Dienstherr unterstellt und welche Zeugen er angehört hat. Gegen die Disziplinarverfügung ist je nach Bundesland und Maßnahmenschwere Widerspruch oder Disziplinarklage statthaft, die Fristen sind kurz, regelmäßig ein Monat ab Zustellung. Wer sie verstreichen lässt, verliert den Rechtsweg.

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Häufige Fragen

Darf ich als verbeamtete Lehrkraft an einem Streik teilnehmen?

Nein. Auch verbeamtete Lehrkräfte ohne hoheitliche Aufgaben unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Streikverbot. Eine Streikteilnahme während der Unterrichtszeit löst regelmäßig ein Disziplinarverfahren aus, mit Folgen vom Verweis bis zur Geldbuße.

Was passiert mit meiner Pension, wenn ich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde?

Mit der Entfernung erlischt der Anspruch auf Ruhegehalt vollständig. Der bisherige Beamte wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die nachversicherte Anwartschaft fällt regelmäßig deutlich niedriger aus, die Lücke kann bei langgedienten Beamten mehrere hundert Euro pro Monat im Ruhestand betragen.

Kann ich an einer Demonstration in der Freizeit teilnehmen?

Grundsätzlich ja, Art. 8 GG schützt die Versammlungsfreiheit auch für Beamte in der Freizeit. Es gilt jedoch das Mäßigungsgebot nach § 33 BeamtStG: Wer die Demonstration in Uniform besucht oder beleidigende Parolen gegen den Dienstherrn skandiert, riskiert auch außerhalb der Dienstzeit ein Disziplinarverfahren.

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Fazit: Streikteilnahme genau prüfen, Anhörung vorbereiten, Frist sichern

Das Streikverbot ist verfassungsrechtlich bestätigt. Wer es ignoriert, riskiert mehr als einen verlorenen Tageslohn: Disziplinarmaßnahmen vom Verweis bis zur Entfernung, Versorgungsausfall und ein Eintrag in der Personalakte können Karriere und Pension dauerhaft belasten.

Wer mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens konfrontiert ist, sollte sich nicht zu spontanen Einlassungen drängen lassen und die Anhörung mit anwaltlicher Begleitung vorbereiten. Die Monatsfrist für Widerspruch oder Disziplinarklage ist die kritische Linie, hinter der die Maßnahme bestandskräftig wird.

Gegen Sie wurde wegen Streikteilnahme ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder steht eine Anhörung bevor? Vereinbaren Sie einen Termin zur Einschätzung und Vorbereitung.

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Zur Einordnung
Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. Art. 33 Abs. 5 GG, Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums,
  2. Art. 9 Abs. 3 GG, Koalitionsfreiheit,
  3. § 33 BeamtStG, Politische und außerdienstliche Betätigung,
  4. § 47 BeamtStG, Dienstvergehen,
  5. § 60 BeamtStG, Pflichten zur vollen Hingabe,
  6. § 93 BBG (Personalvertretung), Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
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Einordnung von

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Dr. Uwe Lipinski berät Beamtinnen und Beamte in Disziplinarverfahren und vor den Verwaltungs- und Disziplinargerichten.

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Über den Autor

Dr. Uwe Lipinski

Dr. Uwe Lipinski ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht. Seit vielen Jahren begleitet er komplexe Verfahren, in denen Bürgerinitiativen, Kommunen und öffentliche Institutionen aufeinandertreffen. Seine Expertise liegt in der Analyse rechtlicher, demokratischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge – stets mit dem Ziel, Grundrechte zu schützen und faire Entscheidungsprozesse zu fördern.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in München und seiner Promotion zum Thema Demokratische Teilhabe und kommunale Selbstverwaltung arbeitete Dr. Lipinski zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl für Öffentliches Recht. Heute vertritt er Mandanten bundesweit in verfassungsrechtlich relevanten Verfahren und veröffentlicht regelmäßig juristische Fachbeiträge.

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